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Performance im Risikomanagement

In der Betriebswirtschaft ist unter der Performance ein Maß der Zielerreichung zu verstehen.

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 Allgemeine Definition

Während unter Produktivität das Verhältnis von realer Ausbringungsmenge zu realer Einsatzmenge verstanden wird, stellt die Performance das Verhältnis von tatsächlichem Output zu einem festgelegten (Standard-)Output bezogen auf die Einsatzmenge dar. Somit beinhaltet die Performance eine Bewertung des Ergebnisses und des Einsatzes mit jeweils relevanten Zielen, Standards oder Referenzen. Die Messgröße Performance gewinnt somit auch einen Potentialcharakter. Der Unterschied zur (absoluten) Wirtschaftlichkeit liegt in der fehlenden monetaeren Erfassung der Handlungsergebnisse und des Mitteleinsatzes. Performance ist somit als ein Maß der Zielerreichung zu interpretieren.

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Definition in der Finanzwirtschaft

Performance bezeichnet im Bereich des Risikomanagements den Überschuss der erzielten Anlagerendite über eine vergleichbare, adäquate Benchmarkrendite. Die Renditedifferenz wird dabei durch die Division eines geeigneten Risikomaßes standardisiert.

  • Die Performance ist im weitesten Sinne also eine Messgröße zur Erfolgsbeurteilung von Kapitalanlagen.
  • Komponenten hierbei sind Rendite und Risiko des Assets.

Formel für die Berechnung im allgemeinen: Performance = (Anlagerendite - Benchmarkrendite) / Risikomaß

Outperformer

Als Outperformer bezeichnen Analysten eine Aktie, wenn sie hoffen, dass die Aktie sich besser als der Index bzw. Benchmark entwickeln wird.

Die Bezeichnung eines Wertpapiers als Outperformer ist somit eine Kaufempfehlung.

Underperformer

Als Underperformer bezeichnen Analysten eine Aktie, wenn sie annehmen, dass die Aktie sich schlechter als der Index bzw. Benchmark entwickeln wird.

Die Bezeichnung eines Wertpapiers als Underperformer ist somit eine Verkaufempfehlung.

Marketperformer

Als Marketperformer bezeichnen Analysten eine Aktie, wenn sie erwarten, dass sich die Aktie entwickelt wie der Index bzw. Benchmark der zugehörigen Branche.

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Attributionsanalyse

Mittels der Attributionsanalyse lässt sich die Performance eines Portfolio-Managers messen. Ausgangspunkt ist die Frage, aus welchen Komponenten sich das Gesamtergebnis zusammensetzt. Die Leistung lässt sich in drei Bestandteile aufgliedern:  

  • marktbedingt: Es handelt sich hier um eine passive Leistung, die anhand der Entwicklung eines Benchmarks nachzuvollziehen ist.
  • strukturbedingt: Entscheidung hinsichtlich der Wechselkursentwicklung oder der Performance-Entwicklung verschiedener Märkte.
  • technisch bedingt: durch Über- und Untergewichtung einzelner Aktien.

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Performance-Maße

Allgemeines

Performance-Maße sind Kennzahlen zur Beurteilung einzelner Geschäfte oder ganzer Unternehmen. Es kann zwischen risikoadjustierten Kennzahlen und jenen, die nur Erträge berücksichtigen, unterschieden werden.

ROI (Return On Investment) Kennzahlen sind beispielsweise die Eigenkapitalrendite (ROE, Return on Equity) und die Gesamtkapitalrendite (ROA, Return On Assets).

Risikoadjustierte Performance-Maße

Die wichtigsten risikoadjustierten Performance-Maße sind:

  • Jensen-Alpha: Überrendite bezüglich eines Portfolios mit gleichem Beta-Risiko auf der Wertpapiermarktlinie,
  • Sharpe-Ratio: Überrendite relativ zum Gesamtrisiko. Entscheidung von individueller Risikoneigung abhängig. Es besteht ein Trade-off zwischen Diversifikation und Überrendite.
Gesamtrisiko als Risikokennzahl, auf die die Prämie bezogen wird. Geeignet für breit diversifizierte Portfolios.
  • Treynor-Ratio: Überrendite relativ zum eingegangenen Beta-Risiko:
Systematisches Risiko in Form des Betafaktors als Risikokennzahl, auf die die Prämie bezogen wird. Geeignet zur Risikobewertung des Beitrags eines Teilportfolios zum Gesamtportefeuille.

Die Sharpe- und Treynor-Ratio sind Kennzahlen, welche eine Überschussgröße zu einer Risikogröße ins Verhältnis setzen. Dies folgt dem Konzept der relativen Deckungsspannen, welches zur Entscheidung von Planungsproblemen mit Engpass gebraucht wird.

Die Risikoprämie des Finanztitels x steht im Zähler. Es ist die Differenz zwischen der Rendite r_x und dem risikolosen Zins i.

Einen Überblick über alle risikoadjustierten Performancemaße bietet die folgende Tabelle (Zählergröße ist jeweils die Überrendite):

Risikomaß (Nennergröße)Performance-Maß
Standardabweichung Sharpe-Ratio
Lower Partial Moments der Ordnung 1 Omega
2 Sortino-Ratio
3 Kappa 3
Drawdown (Kursausschlag nach unten) Maximum Calmar-Ratio
Durchschnitt Sterling-Ratio
Varianz Burke-Ratio
Value at Risk Standard Excess Return on Value at Risk
Conditional Conditional Sharpe-Ratio
Modified Modified Sharpe-Ratio

Performance-Maße im Bankenbereich

Bankgeschäfte werden sequentiell und in unterschiedlichen Organisationseinheiten abgeschlossen. Dies erfordert ein Steuerungssystem, das die Risikosituation (Risikokapital) sowie knappe Ressourcen (aufsichtsrechtliche Eigenmittel) berücksichtigt. Damit sollen nur Geschäfte abgeschlossen werden, die insgesamt positiv zu bewerten sind.

RAPM

Hier werden verfeinerte risikoadjustierte Performance-Maße (RAPM) verwendet. RAPM dienen zum Vergleich von Bankgeschäften mit unterschiedlichem Risikogehalt. Die Bewertung kann sich auf Finanztitel sowie Portefeuilles beziehen.

  • Einzahlungen sind planmäßige Einzahlungen, die sich aus dem Kreditvertrag ergeben und von einem insolvenzfreien Verlauf des Kredits ausgehen.
  • Auszahlungen hingegen umfassen die Kreditzahlung, Zinsen für die Refinanzierung des Kredites und die Zahlung für (kalkulatorische) Bearbeitung.
  • Mit erwarteten Verlusten sind erwartete Ausfälle von Zins- und Tilgungszahlungen bezeichnet.
  • Value at Risk ist das Risikokapital zur Deckung unerwarteter Verluste

Mittels RAPM ist der Vergleich zwischen einzelnen Bankgeschäften mit unterschiedlichem Risikogehalt möglich.

RORAC

Zu beachten ist, ob Zähler und/oder Nenner risikoadjustiert sind. RA steht für risikoadjustiert, ROC für return on capital.

Nettoergebnis = Zinserlöse - Refinanzierungskosten

Für das Risikokapital wird entweder eine ökonomische oder regulatorische Kapitalgröße verwendet. Oft kommt hier der Value at Risk zum Einsatz. Damit werden die knappen Ressourcen berücksichtigt, durch die ein Überschuss erzielt werden soll.

Der Unterschied zwischen RAROC und RORAC ist, ob das Nettoergebnis risikoadjustiert wird (man spricht dann von Standardrisikokosten) oder nicht. Man entscheidet sich für die Geschäfte, die den höchsten RORAC bzw. RAPM-Wert haben.

Aus einem positiven RORAC lässt sich jedoch nicht automatisch schließen, dass der Abschluss des Geschäftes lohnend ist. Es muss nämlich auch eine Prämie für die Risikoübernahme gezahlt werden (hurdle rate). In der Praxis wird die aus dem CAPM abgeleitete Marktrendite für RORACz, die sog. HurdleRateRORACz, verwendet.

Auf diese Weise lässt sich der RORAC in den RAROC überführen:

Das Risikokapital wird auf die Nettoergebnisse bezogen, es ist ein Engpassfaktor.

Eine Kreditvergabe ist wertschaffend, wenn ihr RAROC positiv ist.

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Stärkere Berücksichtigung von Risiko und Rendite

Aktuelle Anlässe haben dazu geführt, dass Risiko und Rendite stärkere Berücksichtigung in der Gesamtbanksteuerung finden.

  • Umsetzung der Basel II-Richtlinien in deutsches Recht und die dabei verbindliche risikoabhängige Eigenkapitalunterlegung von Krediten
  • Übergreifende Banksteuerungssysteme werden zunehmend eingesetzt. Dabei werden Risikoarten gemeinsam betrachtet sowie risikoadjustierte Performancemaße eingeführt (RORAC).
  • Verfügbarkeit integrierter IT-Systeme erlauben den Umgang mit Schnittstellen und Verwendung einer bankspezifischen Software.

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Zillmerung

Die Zillmerung (auch Zillmer-Verfahren, Zillmerungs-Verfahren, oder präzise gezillmertes Nettobeitrags-Verfahren) ist eine Deckungskapital-Berechnungsformel der traditionellen Versicherungsmathematik. Es ist die in Deutschland gebräuchlichste Formel zur Berechnung der Deckungsrückstellung für traditionelle Lebens- und Krankenversicherungen in der handelsrechtlichen Bilanz. Die Formel ist nach dem Mathematiker August Zillmer (1831–1893) benannt. Oft wird die Zillmerung auch mit der anfänglich geringen Höhe der Rückkaufswerte in Verbindung gebracht. Doch beziehen sich die deutschen rechtlichen Vorschriften zum Zillmerverfahren auf handelsrechtliche Sachverhalte und sind damit für die im Vertrag zu vereinbarenden Rückkaufswerte nicht maßgeblich.

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Herleitung aus anderen Verfahren

Das gezillmerte Nettobeitrags-Verfahren unterscheidet sich von dem Bruttobeitrags-Verfahren bei traditionell gestalteten Verträgen durch das Ignorieren der laufenden Aufwendungen und der entsprechenden Beitragszuschläge (implizites Verfahren), wobei die Zerlegung des Beitrages mit den Rechnungsgrundlagen des Leistungsbarwertes erfolgt. In der historischen Entwicklung entstand das gezillmerte Nettobeitrags-Verfahren aber aus dem Nettobeitrags-Verfahren, in dem man die nicht für zukünftige Verpflichtungen benötigten Beitragsteile hinzufügte (Zillmer-Zuschlag). Das Nettobeitrags-Verfahren ist eine noch sehr einfache, aus der Anfangszeit der Versicherungsmathematik stammende Berechnungsmethode, die die tatsächliche Schuldposition (Erfüllungsrückstand) des Versicherers durch Beschränkung ausschließlich auf die Leistungen und die dafür benötigten Bedarfsbeiträge (Nettobeiträge) nicht korrekt abdeckt und daher heute für die Bestimmung der Deckungsrückstellung nicht mehr zulässig ist. Das gezillmerte Nettobeitrags-Verfahren ist " wie alle Methoden der traditionellen Versicherungsmathematik " bei nicht-traditionell gestalteten Verträgen nicht anwendbar.

Der Vorschlag Zillmers sollte verhindern, dass das damals noch übliche Nettobeitrags-Verfahren zu einer anfänglich zu hohen Deckungsrückstellung führte, um neu gegründeten Unternehmen noch die Finanzierung der sich damals einbürgernden einmaligen Abschlussprovisionen zu ermöglichen. Gleichzeitig sollte ein Missbrauch in Form von einem Nettobeitrags-Verfahren mit einem gegenüber dem verwendeten Nettobeitrag zu hohen Diskontierungszins vermieden werden. Ebenso wurde auch der damals in England verbreiteten Methode, der reinen Verpflichtung zu Versicherungsleistungen den gesamten Bruttobeitrag gegenüber zu stellen, als mathematisch unvollständiger Methode eine Absage erteilt. Aufgrund Zillmers Vorschlag wurden zukünftige Beiträge in der Deckungsrückstellung über den Nettobeitrag hinaus berücksichtigt, bis " aus Vorsichtsgründen " die Deckungsrückstellung am Ende des ersten Versicherungsjahres nicht kleiner als Null war. Zillmer schlug eine Pauschale in Höhe von 1-1,25% der Versicherungssumme vor. Diese Pauschale wird als Zillmersatz bezeichnet und wurde später aufsichtsbehördlich bestimmt. Im Laufe der Zeit wurde dieser Zillmersatz immer weiter erhöht, so dass die Deckungsrückstellung oft länger als ein Jahr negativ bleibt (heute beträgt der Höchst-Zillmersatz 40‰ der Summe der Beiträge nach § 4 Abs. 1 Satz 2 DeckRV). Im Jahr 1960 hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Gutachten die Saldierung negativer Werte bei der Berechnung der Deckungsrückstellung mit positiven für unzulässig erklärt. Seit dieser Zeit wird im Zusammenhang mit der Anwendung des gezillmerten Nettobeitrags-Verfahrens der Anspruch auf Beiträge zur Deckung von anfänglichen Abschlussaufwendungen aktiviert (Ansatz von noch nicht fälligen Ansprüchen aus teilerfüllten Leistungen aus einem schwebendem Geschäft).

Das gezillmerte Nettobeitrags-Verfahren dient vorrangig dazu, die Verpflichtung des Versicherers aus dem Vertrag korrekt in der Bilanz abzubilden. Historisch war damit nicht beabsichtigt, den im Kündigungsfall zu zahlenden Rückkaufswert zu bestimmen. Das gezillmerte Nettobeitrags-Verfahren stellt bis heute eine Grundform der bilanziellen Darstellung von Versicherungsverträgen dar. Das International Accounting Standards Board diskutiert derzeit entsprechende Verfahren für einen neuen International Financial Reporting Standard für Versicherungsverträge, der dann auch in der ganzen Europäische Union verbindlich würde. Dabei ist das gezillmerte Nettobeitrags-Verfahren in der von Zillmer ursprünglich vorgestellten Form einem Fair Value mit minimum deposit floor (maximiert auf Null bzw. einem höheren Rückkaufswert bei der ersten Folgebewertung) und gleichmäßiger Verteilung des anfänglich kalkulatorischen Gewinns vergleichbar. Der uneingeschränkte Fair Value entspricht weitgehend dem gezillmerten Nettobeitrags-Verfahren ohne Begrenzung auf einen Höchst-Zillmersatz oder Begrenzung auf die tatsächlich angefallenen Abschlussaufwendungen.

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Handelsrechtliche Bedeutung

Nach § 341f des Handelsgesetzbuches (HGB) ist für die Berechnung der Deckungsrückstellung das Bruttobeitrags-Verfahren anzuwenden. Bei traditionell gestalteten Verträgen ist eine mit dem gezillmerten Nettobeitrags-Verfahren berechnete Deckungsrückstellung nicht niedriger als die nach § 341f HGB berechnete Deckungsrückstellung; sie unterscheiden sich nur um die Sicherheitsmarge in den Beitragszuschlägen für die laufenden Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb. Daher erlaubt europäisches Recht die Verwendung der impliziten Methode, und damit das gezillmerte Nettobeitrags-Verfahren, anstelle des eigentlich anzuwendenden Bruttobeitrags-Verfahrens. Die Zulässigkeit der impliziten Methode ist nicht explizit in deutsches Recht umgesetzt, gilt aber ohnedies aufgrund allgemeiner handelsrechtlicher Vorschriften für Näherungen. Allerdings erlaubt § 25 Abs. 1 RechVersV ausdrücklich die Verwendung des gezillmerten Nettobeitrags-Verfahrens und damit die Anwendung eines Verfahrens nach der impliziten Methode. Eine solche ausdrückliche Genehmigung fehlt in der entsprechenden Verordnung für Pensionsfonds (RechPensV); sie wird aber nicht benötigt, da das Verfahren als angemessenes Näherungsverfahren grundsätzlich anstelle des in § 341f HGB gesetzlich bestimmten Verfahrens verwendet werden kann.

Im Ergebnis wird heute fast ausschließlich wegen der noch bestehenden Dominanz der traditionell gestalteten Lebensversicherungsverträge das gezillmerte Nettobeitrags-Verfahren zur Bestimmung der Bilanz-Deckungsrückstellung verwendet, ausgenommen fondsgebundene Lebensversicherungen. Daher beziehen sich die gesetzlichen, insbesondere aufsichtsrechtlichen Vorschriften, die die Deckungsrückstellung behandeln, oft direkt auf das gezillmerte Nettobeitrags-Verfahren, obwohl die Vorschriften auch anzuwenden wären, wenn das gleichwertige, eigentlich gesetzlich vorgesehene Bruttobeitrags-Verfahren angewandt würde. Dies betrifft z.B. die Vorschriften des Aufsichtsrechts zum Höchstzillmer-Satz, zur Berücksichtigung bei der Eigenmittelbestimmung oder bei der Bestimmung des gebundenen Vermögens.

§ 4 Abs. 1 Satz 2 DeckRV begrenzt den expliziten Ansatz anfänglicher Abschlussaufwendungen in Gestalt ihrer kalkulatorischen Berücksichtigung in Form von Beitragszuschlägen bei der Bestimmung der Deckungsrückstellung nach § 341f HGB oder einem Näherungsverfahren mit explizitem Ansatz dieser Aufwendungen auf 4 % der Summe der vertraglichen Beiträge. Durch diese Vorsichtsmaßnahme wird die Antizipation zukünftiger Beiträge auf ein unter dem handels- und aufsichtsrechtlichen Vorsichtsprinzip vertretbares Maß begrenzt. In einem prospektiven Verfahren wie dem Bruttobeitrags-Verfahren bewirken zukünftige Beitragsteile, denen in der Zukunft keine Aufwendungen gegenüberstehen, einen kalkulatorisch anfänglich negativen Betrag bei der Berechnung der Deckungsrückstellung.

Gerade in dieser Begrenzung aus Vorsichtsgründen lag die Hauptarbeit von August Zillmer. Er modifizierte das schon bekannte, später nach ihm benannte Verfahren derart, dass die Antizipation zukünftiger Beiträge auf das handelsrechtlich vertretbare Maß begrenzt wurde. Die von ihm eingeführte Begrenzung der Antizipation zukünftiger Beiträge wurde in der Zwischenzeit immer wieder geändert. Der heutige Wert ist für Verträge anzuwenden, die ab 1994 abgeschlossen wurden.

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Bedeutung der Zillmerung für den Versicherungsnehmer

Die Zillmerung steht für Viele traditionell für die Problematik eines geringen Rückkaufswert bei kapitalbildenden Lebensversicherungen nach Vertragsbeginn. Dabei wird unterstellt, dass die wichtigste praktische Konsequenz der Anwendung des gezillmerten Nettobeitragsverfahrens in der handelsrechtlichen Bilanz eine Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten mit den ersten gezahlten Beiträgen bei der Bestimmung der Rückkaufswerte sei. Daher führe die Anwendung des gezillmerten Nettobeitragsverfahren in der handelsrechtlichen Bilanz dazu, dass insbesondere bei kapitalbildenden Lebensversicherungen in den ersten Versicherungsjahren sehr geringe oder sogar gar keine Rückkaufswerte in den Verträgen vereinbart werden. Das gezillmerte Nettobeitragsverfahren des Handelsrechts wird daher insbesondere von Verbraucherschützern kritisiert. Ein rechtlicher oder sachlicher Zusammenhang zwischen der Anwendung des gezillmerten Nettobeitragsverfahrens in der handelsrechtlichen Bilanz und der Vereinbarung der Rückkaufswerte in Form einer Tabelle im Vertrag (meist einige Monate zuvor) kann allerdings aus der heutigen Rechtslage nicht hergeleitet werden. Die handelsrechtlichen Pflichten bestehen unabhängig von den im Vertrag vereinbarten Rückkaufswerten und die Parteien sind im Rahmen des Versicherungsvertragsrechtes frei, Rückkaufswerte zu vereinbaren, ohne Rücksicht auf die handelsrechtlichen Vorschriften zur nachfolgenden Abbildung der Verträge in der Bilanz.

Dennoch werden weiterhin die Begriffe "gezillmerter Vertrag", "gezillmerter Tarif" oder "gezillmerter Rückkaufswert" verwendet, wenn auf anfänglich sehr niedrig vereinbarte Rückkaufswerte Bezug genommen wird. Der historische Grund hierfür ist, dass bis 1994 die Vertragsparteien durch Gesetz verpflichtet waren, die Rückkaufswerte identisch zur Deckungsrückstellung nach dem gezillmerten Nettobeitragsverfahren zu vereinbaren. Nach Wegfall der entsprechenden gesetzlichen Grundlage in 1994 besteht kein Zusammenhang mehr zur Zillmerung. Die Rückkaufswerte sind seitdem nach Vertrag bestimmt und es wird grundsätzlich nicht vertraglich vereinbart, dass sie nach dem gezillmerten Nettobeitragsverfahren zu bestimmen sind, sondern die Vereinbarung erfolgt durch vertragliche Bestimmung in Form einer Tabelle. Daher besteht das Problem nicht mehr in der Zillmerung sondern in der vertraglichen Vereinbarung der Rückkaufswerttabelle, auch wenn in der veröffentlichten Meinung, selbst in den Urteilen der obersten Gerichte, immer noch fälschlich die Zillmerung in diesem Zusammenhang erwähnt wird.

Vertragliche Bedeutung

Das gezillmerte Nettobeitrags-Verfahren hat weder durch Gesetz noch durch Vertrag irgendeine Bedeutung für das Rechtsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer, da normalerweise sämtliche gegenseitigen Rechte und Pflichten im Versicherungsvertrag durch Angabe expliziter Zahlen bestimmt sind. Die Bezugnahmen auf das gezillmerte Nettobeitrags-Verfahren im deutschen Recht betreffen ausschließlich bilanzielle oder auf der Bilanz aufbauende aufsichtsrechtliche Sachverhalte. Vertragliche Positionen sind von diesen Vorschriften nicht betroffen. Soweit sich vertragliche Größen im Rahmen der Überschussbeteiligung auf bilanzielle Sachverhalte beziehen, bewirkt die Verwendung des gezillmerten Nettobeitrags-Verfahrens bei der Berechnung der Deckungsrückstellung als Näherung für das ansonsten gesetzlich zu verwendende Bruttobeitrags-Verfahren keinen nennenswerten Effekt.

Eine wie auch immer geartete Vereinbarung zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer über die Anwendung oder Nicht-Anwendung des gezillmerten Nettobeitrags-Verfahrens bei der Berechnung der Deckungsrückstellung verbietet sich, da die Bilanzierung ausschließlich nach den Vorschriften des Handelsrechts zu erfolgen hat. Die Bilanzierung bildet den Vertrag ab, wie er ist, ohne selbst Gegenstand der vertraglichen Regelungen zu sein.

Die Rückkaufswerte zu den jeweiligen Kündigungszeitpunkten werden im Vertrag meist durch konkrete Angabe der Einzelwerte in der "Rückkaufswerttabelle" explizit vereinbart. Eine wie auch immer geartete Vereinbarung über die Bestimmungsmethode dieser Werte verbietet sich daher. Allerdings müssen aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Rückkaufswerte mindestens so hoch wie der Zeitwert der Versicherung sein. Auch der Zeitwert ist mit dem Bruttobeitrags-Verfahren zu bestimmen, allerdings gelten hier die Vorgaben des Handelsrechts für die Details der technischen Berechnungsgrundlagen nicht. Daher ist der Zeitwert eher niedriger als sich bei handelsrechtlicher Anwendung des Bruttobeitrags-Verfahrens ergeben würde. Auch dürfen keine Näherungsverfahren verwendet werden. Soweit die durch Einzelangabe vereinbarten vertraglichen Rückkaufswerte höher sind, als der gesetzliche Mindestwert, sind diese damit verbindlich.

Es ist bekannt, dass die Versicherer für traditionell gestaltete Verträge der Lebensversicherung die den Versicherungsnehmern angebotenen Beiträge heute noch mit den Methoden der traditionellen Versicherungsmathematik kalkulieren und dabei auch die Rückkaufswerttabellen, die sie dann mit den Versicherungsnehmern vereinbaren wollen, mit dem gezillmerten Nettobeitrags-Verfahren berechnen. Gegenstand des Vertrages ist aber nicht die Verwendung des gezillmerten Nettobeitrags-Verfahrens für die Rückkaufswerte sondern die konkrete Rückkaufswerttabelle selbst, so wie sie der Versicherer dem Versicherungsnehmer im Vertragsentwurf vorlegt.

Bei Verträgen nach dem AltZertG (sogenannte Riester-Verträge) ist Voraussetzung für die Zertifizierung, dass die Rückkaufswerte in den ersten 5 Jahren nicht zu sehr gemindert sind. Dies ändert aber nichts an der Verpflichtung, die Deckungsrückstellung nach dem in § 341f HGB vorgeschriebenen Verfahren zu berechnen, also analog zum gezillmerten Nettobeitrags-Verfahren bzw. nach § 25 RechVersV tatsächlich mittels des gezillmerten Nettobeitrags-Verfahrens. Die aufsichts- bzw. steuerrechtlichen Vorschriften über die Zertifizierung der Produkte setzen insofern die handelsrechtlichen Vorschriften nicht außer Kraft. Allerdings muss der gegenüber der entsprechend berechneten Deckungsrückstellung höhere Rückkaufswert durch Maximierung der Deckungsrückstellung auf den höheren Rückkaufswert gemäß § 25 Abs. 2 RechVersV berücksichtigt werden. Damit wird die Deckungsrückstellung zwar nach dem gezillmerten Nettobeitrags-Verfahren bestimmt, der Effekt allerdings durch die Maximierung der Deckungsrückstellung auf den Rückkaufswert wieder aufgehoben. Entsprechendes gilt auch für Pensionsfonds und für die nach der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes für das Jahr 2008 geplanten erhöhten anfänglichen gesetzlichen Mindest-Rückkaufswerte.

Vertragliche Bezugnahme auf die Zillmerung

Die übliche Erwähnung der Zillmerung in Lebensversicherungsverträgen stellt keine Vereinbarung dar, sondern ist eine Erläuterung, warum eine andere Vereinbarung über die Nutzung der Beiträge zur Deckung von Abschlussaufwendungen getroffen wird. Diese Vereinbarung wiederum dient allein dem Zweck, eine Aktivierung von Beitragsteilen im Rahmen der Bilanzierung eines teilerfüllten schwebenden Geschäfts vorzunehmen " eine bilanzielle Maßnahme die durch die Überschussbeteiligung ausschließlich günstig für die Versicherungsnehmer ist. Ohne diese Aktivierungsabsicht würde diese Vereinbarung nicht benötigt, da die Beiträge in das Eigentum des Versicherers übergehen und daher von diesem zu jeder gewünschten Deckung von Aufwendungen verwendet werden können. Nur um Beitragsteile als Entlohnung für ein teilerfülltes schwebendes Geschäft aktivieren zu können, wird eine vertragliche Konkretisierung über die Verwendung der Beiträge benötigt.

Das Missverständnis, die entsprechende Klausel im Versicherungsvertrag als Vereinbarung des gezillmerten Nettobeitrags-Verfahrens zu verstehen, entstand dadurch, dass bei Versicherungsverträgen nicht immer ganz klar ist, was Vereinbarung und was Erläuterung dazu ist. Das gezillmert Nettobeitrags-Verfahren müsste im Vertrag weder erwähnt werden, noch ist speziell dieses Verfahren eine Voraussetzung für die Aktivierung. Würde der Versicherer das gesetzliche Verfahren nach § 341f HGB verwenden statt zu "zillmern", würde sich nichts anderes ergeben.

Dennoch waren die Formulierungen in den Verträgen so missverständlich, dass der Bundesgerichtshof (BGH) diese Klausel und die Klausel zum Rückkaufswert 2001 für unwirksam erklärte. Grundlage für das Urteil von 2001 war die Forderung des BGH, dass in den Verträgen, wo tatsächlich oder - aufgrund von unklaren AGB - vermeintlich Rückkaufswerte nicht durch Vereinbarung konkreter Werte sondern des Berechnungsverfahrens, also z.B. des gezillmerten Nettobeitrags-Verfahrens, in den AGB bestimmt werden, in diesen AGB Hinweise auf die Nachteiligkeit des vereinbarten Berechnungsverfahrens stehen müssen. Andernfalls sind diese AGB unwirksam.

Ähnlich entschied der österreichische OGH in zwei Entscheidungen vom 17. Januar 2007 (7 Ob 140/06y und 7 Ob 173/06a, weitgehend wortgleich), dass in den einschlägigen Versicherungsbedingungen "für den durchschnittlich versierten Versicherungsnehmer" die Rückkaufswerte deutlich nachvollziehbar geregelt werden müssen und auf Nachteile der Kündigung verwiesen werden muss. Insbesondere muss, falls die eigentliche Vereinbarung durch konkrete Angabe der Rückkaufswerte durch eine Tabelle erfolgt, auf diese hingewiesen werden. Damit genügt ein Verweis auf die "tariflichen Grundlagen", die z.B. eine Berechnung nach dem "gezillmerten Netto-Beitragsverfahren" oder eines anderen Verfahrens, das zu einer anfänglichen Berücksichtigung aller zukünftigen Beiträge führen würde, nicht, da diese tariflichen Grundlagen dem Versicherungsnehmern nicht bekannt sind. Damit liegt in den beanstandeten Klauseln ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor und die undeutliche Klausel ist unwirksam.

Damit ist aber nicht die Anwendung des gezillmerten Nettobeitrags-Verfahren im gesetzlichen Sinn, also in der Handelsbilanz, unmöglich geworden, denn diese bilanziellen Vorschriften bestehen unabhängig von den vertragsrechtlichen Vorgaben des BGH bzw. OGH. Vielmehr fehlt es nunmehr an der vertraglichen Grundlage, Ansprüche auf zukünftige Beiträge zu aktivieren. Zudem wird die Urteile auch so interpretiert, dass die Rückkaufswerttabelle bzw. die Bezugnahme auf den Zeitwert unwirksam ist und es damit keine wirksame vertragliche Vereinbarung zu den Rückkaufswerten gibt.

Nach dem Urteil des BGH von 2005 darf der Rückkaufswert ersetzend nicht nach dem gesetzlichen Verfahren, dem Zeitwert nach § 176 Abs. 3 VVG bestimmt werden, sondern muss als Ausgleich für die Intransparenz der Klausel nach einem für die Versicherungsnehmer je nach Kündigungstermin ggf. günstigeren Verfahren bestimmt werden. Der Rückkaufswert muss mindestens die Hälfte des "ungezillmerten" Deckungskapitals betragen, falls höher ist aber weiterhin der im Vertrag bestimmte Rückkaufswert zu zahlen. Diese halbe/halbe Regelung hat der BGH vorgesehen, da die Zillmerung, wie der BGH ausführte, nicht grundsätzlich nachteilig für die Versicherungsnehmer ist, sondern durch entsprechend höhere Ablaufleistungen auch Vorteile bietet. Daher war nicht auszuschließen, dass die Zillmerung den Interessen des Versicherungsnehmers bei Vertragsabschluss entsprach. Da aber die Verwendung unwirksamer Klauseln zu Lasten des Verwenders geht, war hier zugunsten der Versicherungsnehmer eine gewisse Verbesserung angezeigt.

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Zeitwert

Der Zeitwert beschreibt den Wert eines Objektes zu einem festgelegten Zeitpunkt und berücksichtigt dadurch die Zeitkomponente bei der Wertermittlung.

Der Zeitwert eines Wirtschaftsgutes (einer Anlage bzw. des steuerlichen Betriebsvermögens) ist der um die Summe der bisherigen planmäßigen Abschreibungenverminderte Anschaffungswert. Da das abnutzbare Anlagevermögen (zum Beispiel Gebäude und Maschinen) im Laufe der Zeit an Wert verliert, wird für dieBuchhaltung und Kostenrechnung jährlich ein bestimmter Geldbetrag (AfA) abgeschrieben (abgesetzt).

Wird das Wirtschaftsgut im Laufe der Zeit aufgewertet, durch eine Reparatur, Renovierung o. Ä., so ist eine Wertkorrektur vorzunehmen und der Buchwert zu erhöhen. Der Wert der Korrektur setzt sich zusammen aus der geleisteten Arbeit (diese kann auch von den eigenen Mitarbeitern eines Unternehmens erbracht worden sein) und dem Wert des verwendeten Materials.

Zeitwert = Anschaffungswert - bisherige Abschreibung + Wertkorrektur

In den International Financial Reporting Standards ist der "beizulegende Zeitwert" in der deutschen Fassung die Übersetzung für den Fair Value.

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Zahlungen & Zahlungsbedingung

Als Zahlungsbedingungen (oder Zahlungskonditionen, engl. terms of payment) werden die Bedingungen bezeichnet, mit denen eine Rechnung zu begleichen ist. Sie sind Bestandteil des dazu gehörenden Kaufvertrages und werden je nach Marktmacht vom Lieferanten und/oder vom Kunden festgelegt.

Die Zahlungsbedingungen bestimmen den Zeitpunkt der Zahlung, die Verteilung der Kosten auf Verkäufer und Käufer sowie die Art und Weise der Zahlung. Zusätzlich können weitere Konditionen, z.B. Preisnachlässe bei vorzeitiger Zahlung (Skonto), Wertstellung (Valuta) usw. vereinbart werden.

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Zahlungen

Zahlung bedeutet die Übermittlung eines Entgelts, eines Geschenks oder einer Spende - in der Regel für eine Warenlieferung, eine Dienstleistung oder Überlassung von Rechten. Die Zahlung eines Rechnungsbetrages ist Teil der Erfüllung eines Vertrages gemäß dem BGB.

Das Zahlungsziel ist das Ende der Frist bis zum Termin der Fälligkeit, vereinbart durch die Zahlungsbedingungen. Bei vorzeitiger Zahlung oder Vorauszahlung kann ein Skontoabzug angeboten werden. Kleinbeträge, vor allem im Einzelhandel, werden in der Regel mit Bargeld oder mit Kreditkarten bezahlt.

Für eine vertragliche Leistung können beispielsweise folgende Zahlungsarten vereinbart werden:

  • Abschlagszahlung
  • Vorauszahlung
  • Schlusszahlung
  • Teilschlusszahlung.

Zahlungen können erfolgen durch:

  • Bargeld
    • auch Nachnahme (Barzahlung gegen Aushändigung der Ware durch einen Boten oder Transportführer)
  • Geldkarte (Chipgeld)
  • Scheck (Barscheck, Verrechnungsscheck, Orderscheck)
  • Überweisung durch ein Kreditinstitut (von Konto zu Konto)
    • Dauerauftrag (Auftrag an ein Kreditinstitut zur Überweisung einer gleich bleibenden Summe zu bestimmten Terminen)
  • Zahlkarte (Bareinzahlung zur Gutschrift auf ein Konto)
  • Postanweisung (Bareinzahlung mit anschließender Barauszahlung an den Empfänger)
  • Datenträgeraustauschverfahren
  • Kreditkarte
  • Debitkarte
  • Lastschrifteinzugsverfahren
    • Lastschriftdauerauftrag (Auftrag an ein Kreditinstitut, eine Lastschrift in gleich bleibender Summe zu bestimmten wiederkehrenden Terminen auszuführen)
  • Abbuchungsauftrag
  • Wechsel
  • Scheck-Wechsel-Verfahren (Umkehrwechsel)
  • Akkreditiv (im Export).

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Zahlungsfristen

Bei der Gewährung bzw. Inanspruchnahme von Lieferantenkredit sind folgende Fristen zu unterscheiden:

  • Valutafrist
  • Skontofrist
  • Zielfrist
  • Skontobezugsspanne
  • Verzugsfrist
  • Umschlagsdauer.

Die Valutafrist entsteht dadurch, dass die Rechnung auf einen bestimmten Zeitpunkt nach der Lieferung datiert (valutiert) wird. Die Skontofrist gibt an, bis wann vom Rechnungsbetrag Skonto abgezogen werden darf. Innerhalb der Valuta- und Skontofrist wird der Lieferantenkredit unentgeltlich gewährt. Die Zielfrist (das Zahlungsziel) gibt an, bis wann der Rechnungsbetrag spätestens ohne Abzug von Skonto fällig ist. In der Regel sind Zahlungsfristen so festgelegt, dass es für den Kunden betriebswirtschaftlich sinnvoll ist, die Rechnung am letzten Tag der Skontofrist nach Abzug des Skontos zu bezahlen. Falls der Kunde zu diesem Zeitpunkt nicht zahlungsfähig ist, kann er noch die so genannte Skontobezugsspanne ( = Zahlungsziel - Skontofrist) ausnutzen und muss keinen Bankkredit für die Begleichung der Rechnung in Anspruch nehmen. Wenn der Kunde das vereinbarte Zahlungsziel überschreitet, ergibt sich eine Verzugsfrist, d. h. ein erzwungener Lieferantenkredit. Die Summe der jeweiligen Fristen ist die Umschlagsdauer der Forderungen (engl. Days Sales Outstanding) bzw. Verbindlichkeiten.

Vorteile für den Kunden

  1. Der Kunde hat Zeit, die Ware und die Rechnung zu prüfen
  2. Der Kunde bleibt im Rahmen der Zahlungsfrist liquide (zahlungsfähig)
  3. Durch die Einhaltung der Skontofrist spart der Kunde je nach Skontosatz mehr oder minder viel Zinsen, die Verbindlichkeit wird verringert
  4. Lieferanten sind bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit nicht so streng wie Banken.

Nachteile für den Kunden

  1. Durch die Inanspruchnahme der Zahlungsziele wird der Kunde von seinen Lieferanten abhängig, weil der Lieferantenkredit in Güterform gewährt wird
  2. Die Ausnutzung von Zahlungszielen ist in der Regel teurer als ein Bankkredit.

Vorteile für den Lieferanten

  1. Durch die Gewährung von Skonto erhält der Lieferant den Gegenwert seiner Forderungen früher und verbessert damit seine Liquidität
  2. Durch den früheren Zahlungseingang sinkt das Risiko des Forderungsausfalls
  3. Der Zahlungseingang ist eher absehbar und planbar
  4. Kunden berücksichtigen mögliche Skonti, Skontofristen, Valutafristen und Zahlungsziele bei Angebotsvergleichen bzw. der Lieferantenbewertung.

Nachteile für den Lieferanten

  1. Die Zahlungsmoral mancher Kunden ist schlecht
  2. Der Lieferant muss die Ware vorfinanzieren.

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Beispiele für Zahlungsbedingungen

  • 10 Tage - 3 %, 30 Tage netto (bis zu zehn Tage kann der Kunde 3 % Skonto abziehen, ansonsten ist die Zahlung nach 30 Tagen ohne Abzug fällig)
  • 7 Tage - 2 %, 20 Tage netto
  • sofort - 2 %, 14 Tage netto

Weitere Beispiele sind die Verpflichtung des Schuldners zu Halbbarzahlung, Anzahlung, Ratenzahlung, Nachnahme, Vorkasse, Barzahlung oder Überweisung.

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Wirtschaftlichkeit

Wirtschaftlichkeit ist ein allgemeines Maß für die Effizienz, bzw. für den rationalen Umgang mit knappen Ressourcen. Sie wird allgemein als das Verhältnis zwischen erreichtem Ergebnis (Ertrag) und dafür benötigten Mitteleinsatz (Aufwand) definiert.

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Einleitung

Die Wirtschaftlichkeit lässt sich erhöhen, indem man ein möglichst günstiges Verhältnis zwischen Zielerreichung und Mitteleinsatz anstrebt und erreicht (siehe auch Wöhe u. a.). Praktisch kann die Wirtschaftlichkeit eines Unternehmens auf drei Arten festgestellt werden:

  • Soll-Ist-Vergleich,
  • Vergleich zu anderen Betrieben oder Maßnahmen (Betriebs- oder Maßnahmenvergleich),
  • Vergleich zwischen verschiedenen Zeitpunkten (Zeitvergleich).

Stark vereinfacht, vor allem im Rechnungswesen, ist Wirtschaftlichkeit das Verhältnis aus monetär quantifizierbaren Kosten und Umsatz. Damit ist eine Maßnahme wirtschaftlich, wenn der resultierende Umsatz innerhalb eines bestimmten Betrachtungszeitraumes höher ist, als die dafür anfallenden Kosten.

Dies lässt sich mit folgender Kennzahl darstellen:

Wirtschaftlichkeit = Ertrag / Aufwand

Hierbei ist

  • Ertrag (Synonym: Erlös) = der in Geld bewertete Output der von der Unternehmung erbrachten Gueter der Periode.
  • Aufwand = der in Geld gemessene Verzehr (Input) von Produktionsfaktoren im Betrieb der Periode.

Bei gleichem Nutzen beider Alternativen kann die Methode der statischen Kostenvergleichsrechnung angewandt werden.

Um den zeitlichen Verlauf von Kosten und Umsatz bei einer der o.g. Vergleiche angemessen zu berücksichtigen, werden dynamische Verfahren der Wirtschaftlichkeitsrechnung angewendet: Kapitalwertmethode, Annuitätenmethode und interne Zinsfußmethode.

Bei der Kapitalwertmethode werden sämtliche Zahlungen einer Handlungsalternative auf den Entscheidungszeitpunkt unmittelbar vor der ersten Zahlung des Basisjahres abgezinst (diskontiert), dies ergibt den so genannten Kapitalwert. Mit anderen Worten: Der Kapitalwert entspricht der Summe aller Barwerte einer Handlungsmöglichkeit im Betrachtungszeitraum.

Das dadurch erhaltene i entspricht dem Zinssatz mit dem sich die Investition pro Periode verzinst hat. Hätte man das Geld, statt es zu investieren, gespart, wäre dieser Zinssatz nötig um denselben Gewinn zu erzielen. Ab drei Perioden müssen numerische Verfahren zur Lösung der Gleichung eingesetzt werden.

Im weiteren Sinn wird die Wirtschaftlichkeitsberechnung ergänzt durch qualitative, aber nicht monetär darstellbare Effekte (z.B. besondere Dringlichkeit, strategische Argumente, Imageverbesserung etc.). Solche Effekte können methodisch in einer Nutzwertanalyse bewertbar gemacht werden.

In der Privatwirtschaft wird in der Regel nicht eine möglichst große Wirtschaftlichkeit, sondern ein möglichst großer Gewinn angestrebt. Dies hat je nach Marktform Konsequenzen für die Wirtschaftlichkeit der Privatwirtschaft (Kategorische Umklammerung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit nach Erich Gutenberg). Auf dem Mengenanpassermarkt führen das Streben nach Gewinn und das Streben nach Wirtschaftlichkeit zu identischen Ergebnissen. Anders ist es z.B. beim Monopolisten, der die angebotene Menge einschränkt und gleichwohl - zu unwirtschaftlichen Stückkosten anbietend - seinen Gewinn maximiert.

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Verbindlichkeit

Verbindlichkeit bezeichnet im Schuldrecht die Verpflichtung eines Schuldners gegenüber dem Gläubiger. Im betriebswirtschaftlichen Sinne stehen Verbindlichkeiten für die Summe der noch offenen finanziellen Verpflichtungen eines Unternehmens gegenüber seinen Lieferanten und sonstigen Gläubigern. Das Gegenstück zu Verbindlichkeiten sind Forderungen.

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Verbindlichkeiten im Handelsgesetzbuch

Das Vollständigkeitsprinzip nach § 246 HGB verlangt die vollständige Passivierung aller am Stichtag bestehenden Schulden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sämtliche Schulden müssen also in der Bilanz des Kaufmanns ausgewiesen werden. Eine Verrechnung von Schulden mit Vermögensgegenständen, z. B. Grundstück und Hypothek, ist unzulässig (Saldierungsverbot). Damit eine Verbindlichkeit passiviert werden darf, muss sie allerdings allen der folgenden Kriterien genügen:

1. Prüfkriterien für bilanzrechtliche Schuld:

  • Es muss eine wirtschaftliche Vermögensbelastung bestehen. Danach ist eine zivil- oder öffentlich-rechtliche Verpflichtung weder notwendige noch hinreichende Voraussetzung einer bilanzrechtlichen Schuld; auch rein wirtschaftliche Leistungsverpflichtungen sind zu passivieren. Eine bilanzrechtliche Schuld ist somit nur dann passivierungsfähig, wenn die zukünftigen Aufwendungen zur Erfüllung der Verpflichtung sogleich abziehbare Ausgaben darstellen.
  • Die wirtschaftliche Vermögensbelastung muss ferner greifbar sein. Eine bilanzrechtliche Schuld muss hinreichend konkretisiert sein, andernfalls bezeichnet man sie als allgemeines Unternehmerrisiko. Greifbarkeit der Belastung wird konkretisiert zum einen durch das Außenverpflichtungsprinzip, nach dem die Verpflichtung aus Objektivierungsgründen gegenüber einem Dritten bestehen muss. Ein Leistungszwang gegenüber einem Dritten kann rechtlich begründet sein oder in einem faktischen Leistungszwang bestehen. Zudem muss die Inanspruchnahme aus der Verpflichtung "wahrscheinlich" sein, was dann der Fall ist, wenn mehr Gründe für als gegen das Be- oder Entstehen einer Verbindlichkeit und eine künftige Inanspruchnahme sprechen. Man fasst dies unter dem Begriff der objektivierten Mindestwahrscheinlichkeit zusammen.
  • Die Schuld muss dem Kriterium der Quantifizierbarkeit genügen. Diese wird in der Regel mit selbständiger Bewertbarkeit gleichgesetzt, die bei ungewissen Verbindlichkeiten einen Schätzvorgang erfordert.

2. Zeitliche Prüfkriterien (Frage des Passivierungszeitpunktes):

  • Gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) sind als Passivierungszeitpunkte die rechtliche Vollentstehung und die wirtschaftliche Verursachung relevant. Der Zeitpunkt einer möglichen rechtlichen Entstehung ist im Regelfall relativ leicht und eindeutig bestimmbar, wohingegen der Zeitpunkt der wirtschaftlichen Verursachung unbestimmter und deshalb wesentlich schwieriger zu bestimmen ist. Im Regelfall konkretisiert er sich über das sog. Realisationsprinzip in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB. Gemäß diesem Prinzip sollen den realisierten Erträgen gerade die Aufwendungen zugeordnet werden, die zur Erzielung der Umsätze erforderlich waren (sachliche Komponente/ Matching Principle) (daneben: Argumentation über wirtschaftlich wesentliche Tatbestandsvoraussetzungen möglich). Der BFH will die Schuld zum früheren der beiden Zeitpunkte passiviert wissen.

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Definition nach IAS / IFRS

Die International Accounting Standards bzw. die International Financial Reporting Standards definieren im Framework (F.49b) eine Verbindlichkeit (Liability) wie folgt: Eine Verbindlichkeit ist eine

  • gegenwärtige Verpflichtung, die auf
  • einem Ereignis der Vergangenheit beruht, aus dem ein
  • wahrscheinlicher zukünftiger Ressourcenabfluss resultiert.

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Verbindlichkeit in menschlichem Verhalten

Verbindlichkeit im Zusammenspiel von zwei oder mehr Personen bezeichnet die Konsequenz, mit der eine Person zu einmal gemachten Aussagen steht. Sie werden entweder bis zu deren Ende weiter verfolgt oder klar widerrufen.

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Umlaufvermögen

Zum Umlaufvermögen (oder Betriebskapital) eines Unternehmens gehören Vermögensgegenstände, die umlaufen beziehungsweise umgesetzt werden sollen, deren Bestand sich also durch Zu- und Abgänge häufig ändert. Sie befinden sich nur kurze Zeit im Unternehmen und dienen nicht, wie das Anlagevermögen, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb. Das Umlaufvermögen kann zum Teil mit kurzfristigem Fremdkapital und Lieferantenkrediten finanziert werden und muss nicht vollständig von den langfristigen Kapitalgebern aufgebracht werden.

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Zuordnung

Das Umlaufvermögen wird durch seinen Zweck bestimmt. Gegenstände, welche die Betriebsprozesse der Beschaffung, der Fertigung und des Absatzes durchlaufen sollen, werden ihm zugeordnet. Aus beschafften Werkstoffen werden durch die Produktion fertige Erzeugnisse, die verkauften Erzeugnisse werden zu Forderungen gegenüber dem Kunden und nach Zahlung zu Geld in der Kasse oder auf dem Bankkonto.

Die Entscheidung darüber, welchen Zweck ein Gegenstand erfüllen soll und welcher Vermögensart er somit zuzurechnen ist, trifft die Unternehmensleitung. Eine selbst produzierte Maschine, die verkauft werden soll, wird zum Umlaufvermögen gerechnet. Verbleibt sie dauerhaft im Betrieb, ist sie ein Anlagegegenstand.

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Gliederung

In der Bilanz ist das Umlaufvermögen nach § 266 HGB Abs. 2 B auf der Aktiv-Seite ausgewiesen und wie unten angeführt zu gliedern. Im Vorfeld der Bilanzerstellung ist eine Bestandsaufnahme der Warenbestände notwendig.

I. Vorräte/Vorratsvermögen

  1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
  2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen
  3. fertige Erzeugnisse und Waren
  4. geleistete Anzahlungen

II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

Gesondert ausgewiesen werden bei allen vier Punkten Forderungen und Vermögensgegenstände mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr

  1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
  2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen
  3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
  4. sonstige Vermögensgegenstände

III. Wertpapiere

  1. Anteile an verbundenen Unternehmen
  2. eigene Anteile

IV. Liquide Mittel

Schecks, Kassenbestände, Bundesbank- und Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten

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Das Umlaufvermögen in der Bilanzanalyse

Für die Ermittlung aussagefähiger Kennzahlen zur Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens ist die Gliederung des HGB nur bedingt geeignet. In der Bilanzanalyse werden daher abweichende Definitionen verwendet und das Umlaufvermögen mit den Werten der Passivseite, also den Finanzierungsquellen, in Beziehung gesetzt.

Working Capital

Ist der Überschuss der kurzfristig (innerhalb eines Jahres) liquidierbaren Aktiva eines Unternehmens über die kurzfristigen Passiva. Es ist also der Teil des Umlaufvermögens, der nicht zur Deckung der kurzfristigen Verbindlichkeiten gebunden ist, und deshalb im Beschaffungs-, Produktions- und Absatzprozess arbeiten kann. Das Working Capital stellt ferner ein Maß für die Liquidität (insb. Liquidität 3. Grades) des Unternehmens dar, da es den Überhang der langfristigen Mittel über die Teile des Anlagevermögens misst, die innerhalb eines Jahres liquidierbar sind. Das Working Capital sollte immer positiv sein, da negatives Working Capital auf die Nichteinhaltung der goldenen Finanzierungsregeln hinweist.

Das Working Capital zeigt ebenfalls das nicht ausgenutzte langfristige Finanzierungsvolumen an, da sich erkennen lässt, in welchem Umfang Teile des kurzfristig freisetzbaren Umlaufvermögens mittel- bis langfristig finanziert sind. Somit ist dies ein Hinweis für die Expansionskraft des Unternehmens, denn das Working Capital stellt einen Fonds langfristig finanzierter Aktiva dar, die innerhalb eines Jahres liquidiert werden können. Diese Manövriermasse könnte daher zur Finanzierung des langfristigen Kapitalbedarfs eingesetzt werden.

Kritik

In der Regel ist es nicht möglich, das Umlaufvermögen im Zuge einer Expansion zu reduzieren. Das Working Capital bildet also nur eine Manövriermasse, wenn die zusätzliche Aufnahme kurzfristiger Kredite in entsprechendem Umfang gelingt.

Adjusted Working Capital

Um in der Analyse die Abhängigkeit eines Unternehmens von mittel- bis langfristigen Bankkrediten zu bestimmen, ist es notwendig, die verschiedenen Finanzierungsquellen des Umlaufvermögens zu identifizieren und die

  • liquiden Mittel,
  • kurzfristigen Bankverbindlichkeiten sowie
  • kurzfristig fälligen Verbindlichkeiten aus mittel- bis langfristigen Bankschulden

abzusondern. Demzufolge wird also das Umlaufvermögen um die liquiden Mittel bereinigt und die kurzfristigen Verbindlichkeiten um die externen, kurzfristig fälligen Finanzierungsquellen bereinigt, so dass nur noch Lieferantenkredite und/oder erhaltene Anzahlungen zur internen Finanzierung des bereinigten Umlaufvermögens bereit stehen. Die Differenz zwischen bereinigtem Umlaufvermögen " bereinigten kfr. Verbindlichkeiten wird auch als Adjusted Working Capital oder Bereinigtes Nettoumlaufvermögen bezeichnet. Es zeigt somit an, welcher Teil des Umlaufvermögens aus externen Quellen (i.d.R. Bankschulden) zu finanzieren ist. Setzt man diese Größe ins Verhältnis zum Umsatz, dann erhält man ein Maß für den effizienten Einsatz des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens. Sinkt dieser Quotient im Zeitverlauf, nimmt die Abhängigkeit von kurzfristigen Bankkrediten zu, weil die Innenfinanzierungsfähigkeit des Unternehmens gesunken ist (z.B. wegen geringerer Lieferantenkredite, Erhöhung des Debitorenziels, Verminderung des Kapitalumschlags aufgrund höherer Lagerdauer).

Nettoumlaufvermögen

Das Nettoumlaufvermögen (engl. net working capital) spielt eine Rolle in der Bilanzanalyse. Es ist definiert als das Kapital, das für ein Unternehmen Umsatz generiert, ohne Kapitalkosten im engeren Sinne zu verursachen. Es berechnet sich aus dem Umlaufvermögen abzüglich der liquiden Mittel abzüglich der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen. Ein negatives net working capital bedeutet, dass Lieferanten Umsätze vorfinanzieren.

Absolute Kennziffer:

Umlaufvermögen
- liquide Mittel
- kurzfristiges, nicht zinstragendes Fremdkapital
= net working capital

Obige Formel wird in der Kapitalflussrechnung verwendet, da hieraus die Veränderung der liquiden Mittel erklärt werden soll (deshalb werden sie substrahiert, also "herausgerechnet"). Bei normalen Analysen bzw. Argumentationen werden die liquiden Mittel nicht abgezogen. Dies gilt auch für die relative Kennziffer.

Relativ:

                             Umlaufvermögen - liquide Mittel
net working capital = --------------------------------------------------- * 100
kurzfristiges, nicht zinstragendes Fremdkapital


Im Gegensatz zum Betriebskapital steht es vor allem im Fokus von Finanzanalysten.

Nettofinanzumlaufvermögen

Nettofinanzumlaufvermögen = Finanzumlaufvermögen (Liquide Mittel + Forderungen) - Kurzfristiges Fremdkapital(Verbindlichkeiten, etc.)

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Treasury

Treasury ist im umfassenden Sinne das Schatzamt eines Landes. Auf ein Unternehmen bezogen sind es die Bereiche oder Abteilungen, die mit dem Disponieren und Anlegen der vorhandenen oder zufließenden finanziellen Mittel befasst sind. Zugleich sind diese Abteilungen mit der Sicherung finanzieller Risiken betraut, die heute weit über die Absicherung von Zinsänderungsrisiken oder Wechselkursrisiken hinausgehen können. Abhängig von der finanziellen Risikostruktur eines Unternehmens kann die Treasury-Abteilung auch Rohstoffrisiken absichern oder sich mit Wetterderivaten beschäftigen.

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Herkunft

Der Begriff Treasury (treasure: Schatz) hat sich " zunächst in der Betriebswirtschaftslehre - aus der rechtlichen Verfassung amerikanischer Unternehmen bei uns eingebürgert. Die Anteilseigner von US-Kapitalunternehmen bestimmen das Board of Directors (einem hiesigen Vorstand vergleichbar), welches wiederum die Tätigkeit der Officers (einer Sonderposition in einer Konzernleitung / im Vorstand) überwacht. Einer dieser Officer ist der Treasurer, welcher in der Ausübung seiner Aufgaben einem Finanzchef/Schatzmeister/Kassenverwalter in unserem Sprachgebrauch ähnelt.

Auf Regierungsebene ist Treasury in England das Schatzamt, das US Department of the Treasury das US-Finanzministerium.

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Treasury im Bankwesen

Im Rahmen der Gesamtbanksteuerung ist Treasury neben der Steuerung des Marktergebnisses (Geschäfte im Kundenbereich) ein sehr wichtiges Element. Es wird vom Treasury Management wahrgenommen. Der Vorstand ist darin selbst vertreten oder gibt dem Fachbereich die Leitlinien für das Aktiv-Passiv-Management der Bilanz vor. Treasury zielt auf eine Verbesserung der Vermögensallokation ab, um den Fortbestand des Kreditinstituts zu sichern.

Gegenstand des Treasury sind

  • jedwede Liquiditäts- und Finanzplanung (kurz-, mittel- oder langfristig)
  • die Zins- und Währungsrisiken der eigenen Geldanlagen
  • erkannte Veränderungen im Risikobereich, insbesondere Ausfallrisiken bei Kreditnehmern, um etwaigen finanziellen Nachteilen rechtzeitig vorzubeugen
  • Verbesserungen in der Bankbilanzstruktur.

Das Treasury untersucht permanent die Zahlungsströme, berechnet deren Barwert und versucht, Optimierungen aufzuspüren, die im Zeitablauf den Gewinn erhöhen. Dazu gehört gegebenenfalls, dass der Treasurer auch außerbilanzielle Geschäfte in Derivaten tätigt.

Den Kreditinstituten sind in § 25a des Kreditwesengesetzes (KWG) besondere organisatorische Pflichten auferlegt, welche auch für den Bereich Treasury das Vorhandensein prüffähiger Dokumentationen zu Aufbau- und Ablauforganisation erfordern.

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Treasury in Unternehmen

Treasury hat auch außerhalb des Kreditgewerbes eine große Bedeutung. Je größer und globaler ein Unternehmen ausgerichtet ist, umso eher ist hier ein spezielles Treasury Management anzutreffen. In Wirtschaftsunternehmen soll das Treasury die Vertriebs- bzw. Einkaufsaktivitäten durch eine Sicherung finanzieller Risiken sinnvoll ergänzen. Die Aufgabenbereiche, für die ein Treasury zuständig ist, sind abhängig von der jeweiligen Ablauforganisation eines Unternehmens. Sie kann übergreifend alle Bereiche bezeichnen, die mit dem Finanz- und dem Finanzrisikomanagement zu tun haben. Bei sehr großen Unternehmen wird der Begriff Treasury oder Treasury-Abteilung nur auf das sogenannte Frontoffice verwendet, die Finanztransaktionen abschließen. Getrennt davon ist die für die Transaktionen zuständige Abwicklung (backoffice) zu sehen sowie gegebenenfalls das Finanzrisikocontrolling. In kleinen Unternehmen liegt der Tätigkeitsschwerpunkt einer Treasury auf dem Cash Management. Hierzu zählen

  • die Planung, Optimierung und Abwicklung von ein- und ausgehenden Zahlungen
  • organisatorische Gestaltungen (Bankverbindungen, Kontokonzentration, Bankenclearing, Electronic Banking)
  • Steuerung in der Beanspruchung von Kreditlinien
  • Verbesserung der Zinspositionen (durch mehr Ertrag, weniger Aufwand)

Das Treasury liefert dann außerdem Informationen zum Finanzstatus des Unternehmens.

Wie bei einer Bank werden auch hier vom Treasurer Zins- und Währungsrisiken untersucht und bei Bedarf mit Hilfe derivativer Finanzinstrumente minimiert.

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Skonto

Das Skonto ist ein Preisnachlass auf den Rechnungsbetrag bei Zahlung innerhalb einer bestimmten Frist oder bei einer Barzahlung. Das Skonto wird auch als Barzahlungsrabatt bezeichnet. Diese Bezeichnung ist missverständlich. Bei Bezahlung unter Abzug von Skonto handelt es sich in der Regel nicht um eine Barzahlung, sondern um die Bezahlung innerhalb einer bestimmten Frist. Dem Kunden wird auch dann, wenn er den so genannten Barpreis bezahlt, vom Lieferanten eine gewisse Kreditleistung in Form einer Valuta- und/oder Skontofrist erbracht.

Ein in Prozent angegebenes Skonto wird als Skontosatz bezeichnet.

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Skontobasis

Die Bemessungsgrundlage des Skontos kann der Brutto-Umsatz (mit Umsatzsteuer) oder der Netto-Umsatz (ohne Umsatzsteuer) sein. Weitgehend üblich ist die Brutto-Skontierung. Die Skontobasis ist nicht unbedingt der volle Rechnungsbetrag, sondern - speziell im Handwerk - oft nur der reine Materialkostenanteil. Fertigungskosten sind Lohnarbeit und „dürfen“ wie Wartungsrechnungen nicht skontiert werden, was allerdings nur ein Brauch ist und keine gesetzliche Grundlage hat. Die Skontobasis ist grundsätzlich frei verhandelbar. Sie sollte sinnvollerweise auf der Rechnung ausgewiesen werden.

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Skontosatz

Der Skontosatz beträgt üblicherweise zwei bis drei Prozent. Der Skontosatz kann konstant oder zeitlich gestaffelt sein. Bei einer zeitbezogenen Skontostaffel ist der Skontosatz umso höher, je kürzer die Skontofrist ist. Ein Beispiel dafür bieten die Zahlungsbedingungen der deutschen Textilindustrie, in der ein Konditionenkartell besteht. Danach sind die Rechnungen wie folgt zahlbar: innerhalb von 10 Tagen mit 4 % Skonto oder ab 11. bis 30. Tag mit 2,25 % Skonto oder ab 31. bis 60. Tag netto.

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Zahlungsbedingung 

Die Zahlungsbedingung „innerhalb von 8 Tagen abzüglich 2 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen rein netto“ bedeutet: bei Begleichung der Rechnung innerhalb der Skontofrist von 8 Tagen dürfen 2 Prozent des Rechnungsbetrages abgezogen werden. Der Umsatzsteuerbetrag reduziert sich entsprechend. Wartet man mit der Bezahlung länger als 8 Tage, dann ist der volle Rechnungsbetrag fällig. Lässt sich der Schuldner mehr als 30 Tage Zeit, sind Verzugszinsen und eventuellMahnkosten zu zahlen. Wird das Skonto nach Ablauf der Skontofrist abgezogen, kann der Lieferant den Betrag vom Kunden nachfordern.

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Skontieren oder Zahlungsziel ausnutzen?

Die Inanspruchnahme der Skontofrist stellt einen kurzfristigen unentgeltlichen Lieferantenkredit dar. Rechnet man den Skontoabzug im Vergleich zur Zeit, ergibt sich ein sehr hoher Zinssatz pro Jahr. Im Regelfall sollte man daher skontieren. Für Rechnungsempfänger kann es sogar von Vorteil sein, einen Bankkredit aufzunehmen, um den Vorzug eines Skontos auszunutzen.

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Skontokalkulation 

Das Skonto ist Bestandteil der Einstandspreiskalkulation. Der Preis vor Skontoabzug ist der Zielverkaufspreis, der Preis nach Skontoabzug ist der Barverkaufspreis:

\text{Barverkaufspreis} = \text{Zielverkaufspreis} \cdot (1 - \text{Skontosatz})
\text{Zielverkaufspreis} = \frac{\text{Barverkaufspreis}}{1 - \text{Skontosatz}}

Beispiel 

Zielpreis = 100,00 €/ME; Skontosatz = 3 % = 0,03

\text{Barverkaufspreis} = 100 \tfrac{\mathrm{EUR}}{\mathrm{ME}} \cdot (1 - 0{,}03) = 97 \tfrac{\mathrm{EUR}}{\mathrm{ME}}
\text{Zielverkaufspreis} = \frac{97 \tfrac{\mathrm{EUR}}{\mathrm{ME}}}{1 - 0{,}03} = 100 \tfrac{\mathrm{EUR}}{\mathrm{ME}}

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Skontomodifikation 

Die Skontosätze werden in der Praxis nur selten modifiziert. Gründe:

  • Die Senkung einmal gewährter Skontosätze ist gegenüber den Kunden schwer durchzusetzen
  • Die Erhöhung der Skontosätze wird von den Lieferanten unterlassen, weil sie schwer rückgängig zu machen ist.

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Skonto als Verzugszinserlass 

Skonto kann man auch als Verzugszinserlass auffassen: Der Rechnungsbetrag enthält bereits Verzugszinsen, die bei Einhaltung der Skontofrist abgezogen werden dürfen.

\text{Verzugszinssatz p.a.}\ = \left( \frac{\text{Zielverkaufspreis}}{\text{Barverkaufspreis}} - 1 \right) \cdot \frac{360}{\text{Zahlungsziel} - \text{Skontofrist}}

Beispiel: Bei der Zahlungsbedingung „innerhalb von 8 Tagen abzüglich 2 Prozent Skonto, innerhalb von 30 Tagen rein netto“ gilt

\text{Verzugszinssatz p.a.} = \left( \frac{100}{98} - 1 \right) \cdot \frac{360}{30 - 8} = 33{,}4\ %\ \mathrm{p.a.}

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Revisionssicherheit

Der Begriff Revisionssicherheit bezieht sich auf die revisionssichere Archivierung für elektronische Archivsysteme, die in Deutschland den Anforderungen des Handelsgesetzbuches, der Abgabenordnung, der Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme und weiteren steuerrechtlichen und handelsrechtlichen Vorgaben entsprechen. Der Begriff orientiert sich damit am Verständnis der Revision aus wirtschaftlicher Sicht und betrifft aufbewahrungspflichtige oder aufbewahrungswürdige Informationen und Dokumente. Der Begriff revisionssichere Archivierung wurde 1992 von Ulrich Kampffmeyer geprägt und vom Fachverband der Dokumentenmanagementbranche, VOI Verband Organisations- und Informationssysteme e.V. in einem Code of Practice im Jahr 1996 allgemeingültig veröffentlicht. Revisionssicherheit im Zusammenhang mit der elektronischen Archivierung bezieht sich dabei nicht nur auf technische Komponenten sondern auf die gesamte Lösung. Revisionssicherheit schließt sichere Abläufe, die Organisation des Anwenderunternehmens, die ordnungsgemäße Nutzung, den sicheren Betrieb und den Nachweis in einer Verfahrensdokumentation ein. Wesentliches Merkmal revisionssicherer Archivsysteme ist, dass die Informationen datenbankgestützt wieder auffindbar, nachvollziehbar, unveränderbar und verfälschungssicher archiviert sind. Revisionssichere Archivierung ist ein wesentlicher Bestandteil für die Compliance von Informationssystemen.

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Merkmale der Revisionssicherheit bei der elektronischen Archivierung

In Ableitung der HGB-Vorschriften gelten folgende Kriterien für die Revisionssicherheit:

  • Ordnungsmäßigkeit
  • Vollständigkeit
  • Sicherheit des Gesamtverfahrens
  • Schutz vor Veränderung und Verfälschung
  • Sicherung vor Verlust
  • Nutzung nur durch Berechtigte
  • Einhaltung der Aufbewahrungsfristen
  • Dokumentation des Verfahrens
  • Nachvollziehbarkeit
  • Prüfbarkeit

Die Anforderungen und deren Umsetzung sind im Detail den GoBS zu entnehmen. Der Begriff Revisionssicherheit oder revisionssichere Archivierung wird inzwischen auch auf die Archivierung von Informationen außerhalb des handels- und steuerrechtlichen Bereichs angewendet und synonym mit der verfälschungssicheren, langzeitigen Archivierung elektronischer Informationen benutzt.

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Zertifizierung der Revisionssicherheit von elektronischen Archivsystemen

Die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben und die Zertifizierung von elektronischen Archivsystemen, bzw. in kaufmännische Anwendungen oder Dokumentenmanagement integrierte Archivkomponenten, erfolgt in der Regel durch Wirtschaftsprüfer beim Anwender vor Ort. Seitens des IDW, Institut der deutschen Wirtschaftsprüfer, gibt es hierfür mit den FAIT eigene Vorgaben.

Die Einhaltung der Revisionssicherheit kann auf Grundlage einer Verfahrensdokumentation auch durch den TÜV-IT zertifiziert werden. Basis hierfür sind die Prüfkriterien für Dokumentenmanagementlösungen (PK-DML) des VOI e.V.

Allgemein gültige Zertifizierungen für die Revisionssicherheit einzelner Hardware- oder Softwaresysteme wie z.B. optische Speicher gibt es nicht, da der individuelle Einsatz beim Anwender, die Ordnungsmäßigkeit des gesamten Verfahrens, die Qualität der Informationen und Prozesse sowie der sichere Betrieb Bestandteil der Revisionssicherheit sind.

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