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Cashflow

Der Cashflow (engl. für Geldfluss, Kassenzufluss) ist eine wirtschaftliche Messgröße, die den aus der Umsatztätigkeit und sonstigen laufenden Tätigkeiten erzielten Nettozufluss liquider Mittel während einer Periode darstellt.

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Einleitung

Der Cashflow definiert sich dabei als positiver, periodisierter Zahlungsmittelüberschuss der wirtschaftlichen Tätigkeit. Dieser Saldo bezieht sich dabei auf Erträge und Aufwendungen, die nicht nur erfolgswirksam, sondern auch zahlungswirksam sind, also in derselben Periode zu Ein- oder Auszahlungen führen.

Der Cashflow gilt als wichtigster Indikator der Zahlungskraft und damit der finanziellen Gesundheit eines Unternehmens und erlaubt eine zuverlässige Beurteilung des Innenfinanzierungspotenzials. Er zeigt dabei, ob und wie ein Unternehmen in der Lage ist, im Rahmen des Umsatzprozesses Mittel für die Substanzerhaltung des in der Bilanz abgebildeten Vermögens und für Erweiterungsinvestitionen selbst zu erwirtschaften.

Der Abfluss des Zahlungsstroms aus einem Unternehmen (negativer Cashflow) wird als Cash-Loss bzw. Cash-Drain bezeichnet, umgangssprachlich auch als Geldverbrennung, siehe Cash-Burn-Rate.

Zahlreiche Rechnungslegungsvorschriften, so auch das deutsche Handelsgesetzbuch (HGB), haben die Aufstellung einer Cashflow-Rechnung bzw. Kapitalflussrechnung im Rahmen von Quartals- und Jahresabschlüssen börsennotierter Unternehmen (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien) verbindlich vorgeschrieben.

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Zweck und Aussage in der Bilanzanalyse

Im bilanziellen Ergebnis eines Unternehmens sind eine Vielzahl von Faktoren wie Abschreibungen und Rückstellungen enthalten, die sich nicht auf den realen Zahlungsfluss auswirken. Mit der Kennzahl Cashflow versucht man die wirklichen Zahlungsströme abzubilden. Der Cashflow in der Bilanzanalyse stellt den um nicht zahlungswirksame Faktoren bereinigten bilanziellen Erfolg dar. Der Cashflow ist als Ertragsgröße aussagekräftiger als der Jahresüberschuss, der sich leicht durch Bilanzpolitik (bspw. durch Rückstellungen) beeinflussen lässt.

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Ermittlung

Der Cashflow-Wert kann sowohl direkt als auch indirekt ermittelt werden. Beide Vorgehensweisen müssen zum gleichen Ergebnis führen, wenn einheitliche Ermittlungs- und Abgrenzungskriterien angewendet werden.

Direkt

Zur direkten Ermittlung werden alle betriebsnotwendigen, zahlungswirksamen Aufwendungen (z. B. Materialkosten, Löhne/Gehälter, Zinsaufwendungen, Steuern) von den zahlungswirksamen Erträgen (z. B. Umsatzerlöse, Beteiligungserträge, Desinvestitionen, Zinserträge, Subventionen) einer Periode subtrahiert. Zahlungswirksam wird des Öfteren auch fondswirksam genannt, da sich die Zahlungen auf den Zahlungsmittelbestand oder -fonds auswirken. Die Daten erhält man aus der Gewinn- und Verlustrechnung (Erfolgsrechnung), sofern sie nach dem Gesamtkostenverfahren aufgestellt ist. Bei einer Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren ist die direkte Ermittlung des Cashflows - zumindest für den externen Analysten - nicht ausführbar.

Indirekt

Zur indirekten Ermittlung (auch Praktikermethode genannt) wird der bilanzielle Erfolg, in der Regel Gewinn (Jahresüberschuss oder Betriebsergebnis) vor Steuern herangezogen. Ausgabenneutrale Aufwendungen (die keine Zahlungswirkung haben und nur bilanzielle Verrechnungsposten sind), wie beispielsweise Abschreibungen oder Erhöhung der Rückstellungen, werden addiert. Einnahmenneutrale Erträge hingegen wie Zuschreibungen werden subtrahiert. Ausgabenneutral und einnahmenneutral wird auch zahlungsunwirksam und des Öfteren auch fondsunwirksam genannt, da sich diese Bewegungen nicht auf den Zahlungsmittelbestand oder -fonds auswirken.

Für den externen Betrachter (speziell im Rahmen der Bilanzanalyse) ist meist nur die direkte Cashflow-Ermittlung anwendbar. Für die indirekte Ermittlung gibt es keine allgemein anerkannte Methode. Um methodenbedingte Missverständnisse zu vermeiden, wird empfohlen, die gesamte Rechnung zu veröffentlichen. Die Deutsche Vereinigung für Finanzanalyse und Asset Management (DVFA) und die Schmalenbach-Gesellschaft für Betriebswirtschaft (SG) empfehlen zudem eine einheitliche Berechnungsform.

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Anwendungsbereiche

Der Cashflow in der finanzwirtschaftlichen Unternehmensanalyse

Der Cashflow als Finanzindikator gibt darüber Auskunft,

  • ob ein Unternehmen aus eigener Kraft Investitionen tätigen kann,
  • in welcher Höhe Barmittel für Schuldentilgung, Zinszahlungen und zur Ausschüttung an die Gesellschafter vorhanden sind und
  • inwieweit Insolvenzgefahr besteht (Ein anhaltend negativer Cashflow führt zur Zahlungsunfähigkeit und damit zur Insolvenz, vgl. § 17 InsO).

Die indirekte Ermittlungsmethode

Ergebnis lt. Gewinn- und Verlustrechnung

+ Abschreibungen / - Zuschreibungen

+ Erhöhung / - Verminderung Rückstellungen

- Erträge / + Verluste aus Anlagenabgang

= traditioneller Cash Flow


+ /-Verminderung /Erhöhung der Forderungen, Vorräte etc.

+/- Erhöhung/Verminderung der Lieferverbindlichkeiten etc.

1. = Cash Flow aus Geschäftstätigkeit (operativer Cashflow)


+Einzahlungen aus Anlagenabgängen

- Auszahlungen für Anlageinvestitionen

2. = Cash Flow aus Investitionstätigkeit


+Einzahlungen aus Zuführungen von Eigenkapital

- Auszahlungen an die Eigentümer

+ Einzahlungen aus Aufnahme von Finanzverbindlichkeiten

- Auszahlungen aus Rückzahlung von Finanzverbindlichkeiten

3. = Cash Flow aus Finanzierungstätigkeit


Summe der Positionen 1, 2, 3

+ Finanzmittelbestand zu Beginn des Geschäftsjahres

4. = Finanzmittelbestand Geschäftsjahresende

Der Cashflow in der erfolgswirtschaftlichen Unternehmensanalyse

Der Cashflow als Ertragsindikator

Die indirekte Ermittlungsmethode

Der Cashflow in seiner einfachsten Form (auch Brutto-Cashflow und damit der gesamte vom Unternehmen erwirtschaftete Cashflow) ist:

  • (Brutto) Cashflow
Jahresüberschuss/-fehlbetrag
+ Abschreibungen (- Zuschreibungen)
+ Zunahme (- Abnahme) der langfristigen Rückstellungen (inklusive Pensionsrückstellungen und Sonderposten mit Rücklagenanteil)

Netto-Cashflow und Free Cashflow

Da der Cashflow für Schuldentilgung und Rücklagenbildung verwendet werden kann, müssen weitere abgeleitete Größen ermittelt werden, um festzustellen, in welcher Höhe finanzielle Mittel für Investitionen und Dividendenzahlungen frei verfügbar sind. Zur Berechnung des Netto-Cashflows und des Free Cashflows werden ausgabenrelevante Aufwendungen wie Privatentnahmen und Investitionen nach Bilanzaufstellung vom Cashflow abgezogen. Zahlungswirksame Erträge, die nach der Bilanzierung getätigt werden (beispielsweise Desinvestitionen), müssen hingegen addiert werden. Aus dem Brutto-Cashflow können also folgende Größen abgeleitet werden:

  • Netto-Cashflow (Cashflow bereinigt u. a. um Steuerzahlungen, Finanzierungskosten, Rücklagenveränderungen)
Brutto-Cashflow
(- Steuern)
(- Privatentnahmen bei Personengesellschaften)
+/- Rücklagenzuführung/-auflösung

Welche Steuern abgezogen werden, hängt vom zugrundegelegten Bewertungsverfahren ab. In Deutschland wird üblicherweise das Discounted Cash Flow-Verfahren (DCF-Verfahren) herangezogen. Gemäß dem IDW Standard S 1 werden beim DCF-Verfahren sowohl die betrieblichen Steuern, als auch die persönliche Einkommensteuer des Unternehmers berücksichtigt.

  • Freier Cash Flow/Free Cashflow (Cashflow vor Dividenden und nach laufenden Investitionen)
Netto-Cashflow
- Investitionen (aus Geschäftstätigkeit: Ersatz- und Erweiterungsinvestitionen)
+ Desinvestitionen

Der Free Cashflow ist der frei verfügbare Cashflow. Er verdeutlicht, wie viel Geld für die Dividenden der Anteilseigner oder für eine allfällige Rückführung der Fremdfinanzierung verbleibt. Das Ausmaß des nachhaltigen Free Cashflows ist für Finanzierungsinstitute ein Indikator für die Rückzahlungsfähigkeit von Krediten und wird deshalb oft als Berechnungsgrundlage der Finanzierungskapazität verwendet.

Die direkte Ermittlungsmethode

Nettoumsatz

+ Bestandszunahme Halb- und Fertigprodukte

- Bestandsabnahme Halb- und Fertigprodukte

- Materialaufwand der Periode

- Personalaufwand der Periode (abzüglich Pen­sionsrückstellungen)

- Fremdleistungsaufwand der Periode

- übriger Sachaufwand der Periode

- freiwillige Zuwendungen (aus dem Ergebnis)

= CFBIT

- Fremdzinsen

- Ertragsteuern

= Brutto-Cashflow

- Zunahme Debitorenbestand

- Bestandszunahme Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

+ Bestandsabnahme Halb- und Fertigprodukte

+ Zunahme kurzfristige zinsfreie Schulden

+ Fremdzinsen

- Investitionen ins Anlagevermögen

+ Desinvestitionen des Anlagevermögens

= Free Cashflow

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Kapitalflussrechnung im Jahresabschluss

Mittels Kapitalflussrechnung wird die Finanzlage des Unternehmens im Jahresabschluss dargestellt.

Kapitalflussrechnung im handelsrechtlichen Konzernabschluss

Konzern-Mutterunternehmen müssen nach § 297 Abs. 1 S. 1 HGB in ihrem Konzernabschluss eine Kapitalflussrechnung publizieren. Die Verpflichtung zur Aufstellung einer Kapitalflussrechnung wurde erst 1997 mit dem KonTraG für börsennotierte Konzerne eingeführt und 2002 auf alle Konzerne ausgeweitet. Da die Kapitalflussrechnung im HGB nicht näher erläutert wird, wurde vom Deutschen Rechnungslegungsstandards Committee der DRS 2 "Kapitalflussrechnung" mit Regeln zur Aufstellung und Offenlegung erlassen, die sich wesentlich an den jeweiligen IAS (IAS 7) und US-GAAP (SFAS 95) orientieren.

Alle Unternehmen, die am organisierten Kapitalmarkt der EU teilnehmen, müssen für nach dem 1. Januar 2005 beginnende Geschäftsjahre Konzernabschlüsse nach IAS/IFRS aufstellen und somit auch eine Kapitalflussrechnung nach IAS 7 veröffentlichen.

Kapitalflussrechnung nach IAS/IFRS und US-GAAP

Das durch die angelsächsischen "Statements of Cash Flows" geprägte Verständnis bezieht ebenfalls wie Netto- und Free Cashflow die Investitions- und Finanzierungstätigkeit des Unternehmens in die Betrachtung ein. Die vorgeschlagene Kapitalflussrechnung, der auch der DRS 2 im Wesentlichen folgt, wird in drei Cashflows gegliedert:

  • Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit (auch Operativer Cashflow): nach Korrektur um kurzfristig erwirtschaftete bzw. verbrauchte Finanzmittel (working capital, dazu zählen insbesondere Vorräte und kurzfristige Forderungen)
  • Cashflow aus Investitionstätigkeit: nach Korrektur um Mittelverbrauch aus Investitionen und Desinvestitionen
  • Cashflow aus Finanzierungstätigkeit: nach Korrektur um verbrauchte Mittel für Dividenden, Zinszahlungen und Darlehenstilgungen sowie zugegangene Mittel aus Kapitalerhöhung und Darlehensaufnahmen

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Eigenkapital

Das Eigenkapital ist der Vermögensteil, der nach Abzug sämtlicher Schulden übrig bleibt. Der Begriff ist in der Betriebswirtschaft, im Kapitalmarkt und im Bereich der Immobilienfinanzierung von Bedeutung.

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Eigenkapital & Gesellschaftsrecht

Das Eigenkapital eines Unternehmens ist von dessen Fremdkapital zu unterscheiden (vgl. § 266 Abs. 3 HGB). Eigenkapital sind dem Unternehmen zufließende Mittel, die als Leistungen der Gesellschafter zu betrachten sind (also auch der Gewinn, und zwar unabhängig davon, ob er ausgeschüttet wird oder nicht). Das Eigenkapital ist letztlich der Anteil der Eigentümer am Gesellschaftsvermögen, das den Gläubigern der Gesellschaft haftet. Liegt kein Eigenkapital vor, handelt es sich um Fremdkapital, wobei auch ein Unternehmensgesellschafter als Fremdkapitalgläubiger auftreten kann.

Die Unterschiede zwischen Eigenkapital und Fremdkapital erkennt man am besten in einem gedachten Insolvenzverfahren: Rückständiges Eigenkapital, das ein Gesellschafter aufbringen sollte, kann vom Insolvenzverwalter immer noch als Leistung in die Masse verlangt werden (vgl. § 171 Abs. 2 HGB). Anders verhält es sich, wenn sich um den Kredit eines Gesellschafters an die Gesellschaft oder um das Fremdkapital eines Nichtgesellschafters handelt. Hier kann der Kreditgeber das Darlehen außerordentlich kündigen ( § 490 Abs. 1 BGB). Ist der Kredit bereits gewährt, nimmt der Rückforderungsanspruch als Insolvenzforderung am Insolvenzverfahren teil. Eigenkapitalersetzende Darlehen werden im Insolvenzverfahren wie Eigenkapital behandelt.

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Betriebswirtschaftslehre

Im betriebswirtschaftlichen Rechnungswesen ist das Eigenkapital ein Teil der Passivseite der Bilanz. Kredit- und Beteiligungsfinanzierung bilden zusammen die Außenfinanzierung. Davon ist die Innenfinanzierung zu unterscheiden, die insbesondere durch Einzahlungen aus dem Umsatzprozess erfolgen kann. Die Innenfinanzierung kann jedoch auch einen negativen Saldo aufweisen, soweit man den Umsatzprozess zuordenbare Auszahlungen wie Steuer-, Werkstoff-, Zins- und Lohnzahlungen o. ä. berücksichtigt. Rücklagen, Rückstellungen und Wertberichtigungen (Ab- und Zuschreibungen) sind nicht finanzierungswirksam, da sie lediglich Umbuchungen darstellen. Ein Zufluss von Liquidität erfolgt aus diesen "Quellen" nicht.

Eine betriebswirtschaftliche Faustregel lautet: Eine Investition sollte zu mindestens 30 % aus Eigenkapital und zu höchstens 70 % aus Fremdkapital finanziert sein. Siehe auch: Eigenkapitalquote.

Durchschnittliches Eigenkapital

Für viele Berechnungen wird allerdings nicht das Eigenkapital am Stichtag, sondern " soweit möglich " das durchschnittlich in der Periode arbeitende Eigenkapital angesetzt.

Zusammensetzung nach HGB

Nach § 266 Abs. 3 A HGB gliedert sich das Eigenkapital in

  • Gezeichnetes Kapital
  • Kapitalrücklage
  • Gewinnrücklagen
    • gesetzliche Rücklagen
    • Rücklagen für eigene Anteile
    • satzungsmäßige Rücklagen
    • andere Gewinnrücklagen
  • Gewinnvortrag / Verlustvortrag
  • Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag.

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Kapitalmarkt

Anders als ein Fremdkapitalgeber erhält ein Eigenkapitalgeber in der Regel keine festen Zahlungsrückflüsse (Zinsen) und es besteht kein Tilgungstermin. Ein Sonderfall sind die eigenkapitalähnlichen Genussscheine, auf die beides zutrifft.

Im Fall einer Liquidation werden Fremdkapitalgeber vorrangig bedient, danach die Eigenkapitalgeber. Bestehen nach Tilgung aller Schulden keine liquidierbaren Aktiva mehr, so gehen die Eigenkapitalgeber leer aus. Aus diesen Gründen tragen die Eigenkapitalgeber ein wesentlich größeres Risiko als die Fremdkapitalgeber. Ein Aktionär einer AG oder ein Gesellschafter einer GmbH haftet mit seinem Kapitalanteil, der Eigentümer einer Personengesellschaft (z. B. GbR, OHG, KG) zusätzlich mit seinem privaten Vermögen. Er wird deshalb seine Renditeerwartung mit einer Risikoprämie versehen, die ihn für diese Risikoübernahme entschädigt. Die durchschnittlichen Renditen am Kapitalmarkt, bestehend aus der Dividendenrendite und der Kursveränderungsrate des Wertpapiers, sind deshalb in aller Regel höher als der durchschnittliche Zins auf risikolose Anleihen. Ohne Risikoprämie wird der Aktionär in der Regel nicht bereit sein, das unternehmerische Risiko zu tragen, welches eine Investition von Eigenkapital darstellt.

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Immobilienfinanzierung

Im Bereich der Immobilienfinanzierung werden als Eigenkapital jene Mittel bezeichnet, die dem Eigentümer selbst zur Verfügung stehen, z. B. Bargeld, Sparguthaben, Festgeld, Wertpapiere, Bausparguthaben und vorhandener Grundbesitz. Im weiteren Sinne werden zu den Eigenmitteln auch Verwandtendarlehen, Arbeitgeberdarlehen und öffentliche Zuschüsse gerechnet. Etwa bei Bauträgerprojekten ist es nicht unüblich, dass spezialisierte Investmentgesellschaften den eigens zur Realisierung eines Vorhabens gegründeten Personengesellschaften als Kommanditist beitreten und in Form von Bürgschaften Eigenkapital bereitstellen, so dass eine weitere Finanzierung mit Fremdkapital erst ermöglicht wird.

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Betriebsabrechnungsbogen

Der Betriebsabrechnungsbogen (BAB), ist ein Werkzeug, das im Rahmen der Kosten- und Leistungsrechnung insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen Verwendung findet. Er ist eine nachträgliche Kostenkontrollrechnung in der Form einer tabellarischen Kostenstellenrechnung. Der BAB dient dazu, bestimmte Kostenarten, in erster Linie die Gemeinkosten, über die Kostenbereiche auf die einzelnen Kostenstellen zu verteilen. Eine Kostenstelle im Sinne des BAB beschreibt dabei eine "Verbrauchsstelle" der Kosten. So werden zum Beispiel allgemeine Kosten wie Miete, Strom oder Verwaltungskosten tatsächlich von allen Kostenstellen anteilig verbraucht.

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Überblick

Für das externe Rechnungswesen wird ein tabellarisch strukturiertes Formular verwendet -- heute meistens innerhalb einer Tabellenkalkulations-Software. In dieser Tabelle sind in Zeilen die einzelnen Kostenarten (Heizung, Strom, Kosten Geschäftsführung usw.) mit den jeweils angefallenen Werten aufgelistet. In Spalten sind die einzelnen Kostenstellen aufgeführt. Die Kosten pro Kostenart werden nun in der Regel mit einem Umlageschlüssel in jeder Zeile auf die Kostenstellen verteilt, die entsprechende Kosten verursacht haben. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Kosten eindeutig ihrem Verursacher zuordenbar sind. Dieses geschieht eventuell in mehreren Stufen. Ein typisches Beispiel hierfür ist die Umlage von Gemeinkosten auf eine allgemein verfügbare Kostenstelle. Die Verwaltung eines Unternehmens beispielsweise hat einen eigenen Stromverbrauch, der in die Kosten der Verwaltung einfließt. Die Verwaltung wiederum dient den Kostenstellen der Fertigung, Vertrieb usw. Somit müssen die Verwaltungskosten wiederum dem Vertrieb, Fertigung usw. zugeordnet werden. Am Ende werden die Kosten je Kostenstelle zusammengezählt.

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Kostenbereiche bzw. Kostenstellen

Hauptkostenstellen

  • Material: Beschaffung, Materialprüfung, Lagerung
  • Fertigung: Konstruktion, Teilefertigung, Montage, Endkontrolle
  • Verwaltung: Direktion (= Management), Rechnungswesen, Personalwesen, Organisation
  • Vertrieb: Verkauf, Vertreterprovision, Werbung,

Hilfskostenstellen

  • die Kosten werden nicht direkt auf die Kostenträger verrechnet, sondern per Verteilungsschlüssel auf die in Anspruch nehmenden Kostenstellen umgelegt.

Allgemeine Kostenstelle

  • Allgemeine Kostenstellen
  • Hilfskostenstellen
    • IT-Dienstleistung, Energieversorgung, Instandhaltung, Ärztlicher Dienst, Wachschutz, Betriebskantine, Fuhrpark, betriebsinterner Reparaturservice usw.

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Aufgaben

  • Ist-Kostenerfassung
  • Norm-Kostenerfassung (vergangenheitsorientiert)
  • Übersicht über Kostenentstehung; ermöglicht Kostenkontrolle
  • Bildung von Kostensätzen
  • Abrechnung von Gemeinkosten
  • Vorbereitung auf eventuelle Kalkulationen

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Erweiterter und mehrstufiger Betriebsabrechnungsbogen

Bei einem erweiterten Betriebsabrechnungsbogen lassen sich Gemeinkosten mit Hilfe von Verteilungsschlüsseln auf jeweilige Kostenträger verteilen. Das übergeordnete Ziel hierbei ist, alle Einzelkosten und Gemeinkosten einer Abrechnungsperiode sowohl insgesamt als auch nach einzelnen Kostenträgern spezifisch auszuweisen.

Beispiel für einen mehrstufigen bzw. erweiterten Betriebsabrechnungsbogen nach dem Stufenleiterverfahren:

Kosten
in EuroVerteilungsschlüssel
Art
Hilfs- und Betriebsstoffe 120.000 1:2:3:2:0:0:0
Gehälter 640.000 1:3:8:7:4:6:3
Sozialabgaben 60.000 3:4:3:4:2:10:4
Abschreibungen (AfA) 250.000 1:5:6:7:2:1:3
Steuern 51.000 1:2:2:3:2:3:4
Mieten 72.000 0:0:5:7:1:3:2
Instandhaltung 36.000 4:2:7:2:1:0:2
Allgemeine Kostenstelle 62.000 6:12:8:4:6:4
Fertigungsstellen A und B 6:4
Kostenangaben in Tausend Euro
Gemeinkosten allgemeine Kostenstelle Fertigungshilfsstelle Fertigungsstellen Materialstelle Verw.-Stelle Vertr.-Stelle
A B
Hilfs- und Betriebsstoffe 120 15 30 45 30 - - -
Gehälter 640 20 60 160 140 80 120 60
Sozialabgaben 60 6 8 6 8 4 20 8
AfA 250 10 50 60 70 20 10 30
Steuern 51 3 6 6 9 6 9 12
Mieten 72 0 0 20 28 4 12 8
Instandhaltungen 36 8 4 14 4 2 - 4;
Summe 1229 Summe 62 Summe 158 Summe 311 Summe 289 Summe 116 Summe 171 Summe 122
> 9,3 18,6 12,4 6,2 9,3 6,2
Summe 167,3 100,38 66,92 - - -
Summen aus Ergebnissen der Kostenträger
1229 0 0 429,98 368,32 122,2 180,3 128,2

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Aufwand

Der Aufwand ist allgemein ein Maß für den Einsatz oder die zu erbringende Leistung, um einen bestimmten Nutzen zu erzielen. Der Aufwand kann quantitativ in Geldeinheiten, Arbeitsstunden, Materialbedarf etc. angegeben werden. Oft wird jedoch auch rein qualitativ unter Zusammenfassung der oben genannten Parameter bewertet bzw. verglichen. Der Gegenbegriff des Aufwands ist der Ertrag.

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In der Betriebswirtschaftslehre

Im betriebswirtschaftlichen Sinn versteht man unter dem Begriff Aufwand den bewerteten Verbrauch aller Güter (Waren und Dienstleistungen) in einer bestimmten Periode. Aufwendungen können, müssen aber nicht gleichzeitig Auszahlungen, Ausgaben und Kosten sein.

Jede Minderung des betrieblichen Reinvermögens, die nicht durch Auszahlung an die Eigentümer oder Anteilseigner bedingt ist, stellt einen Aufwand dar. Jede Geldvermögensminderung ist auch eine Ausgabe. Ausgaben sind jedoch erst dann Aufwendungen, wenn sie erfolgswirksam " d. h. reinvermögenswirksam " werden. Um den Aufwand einer Periode festzustellen, bedarf es daher einer Periodisierung der Ausgaben, also deren Zuordnung zum richtigen Abrechnungszeitraum. Ein Beispiel hierfür ist die Abschreibung: Wird in einem Betrieb eine Maschine gekauft, sofort bezahlt und anschließend zehn Jahre genutzt, stellt der Kaufpreis im Jahr der Anschaffung eine Ausgabe dar; als Aufwand muss er jedoch auf die gesamte 10-jährige Nutzungsdauer des Gerätes verteilt werden.

Im Gegensatz zu den Kosten ist der Aufwand nicht notwendigerweise in jedem Fall bzw. in voller Höhe mit der betrieblichen Leistungserstellung verbunden. Aufwendungen sind also auch Minderungen des Vermögens, die nicht unmittelbar der Herstellung von Gütern und Dienstleistungen dienen, beispielsweise Spenden an gemeinnützige Organisationen. In der Kosten- und Leistungsrechnung ermittelt man die Grundkosten, indem vom Aufwand die nicht leistungsbezogenen Komponenten abgezogen werden. Dieser sogenannte neutrale Aufwand umfasst betriebsfremde, außerordentliche und periodenfremde Wertminderungen.

Der Aufwand wird in der Buchführung auf der Soll-Seite eines Erfolgskontos gebucht. Die Gewinn- und Verlustrechnung ermittelt im Jahresabschluss durch die Berechnung von Aufwendungen und Erträgen den Erfolg.

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Auszahlung

Als Auszahlung bezeichnet man im Rechnungswesen einen Abfluss an Zahlungsmitteln. Eine Auszahlung vermindert den Zahlungsmittelbestand, (Bestand in der Kasse, Schecks, Guthaben auf Bankkonten), aber nicht notwendigerweise auch das Geldvermögen, zu dem auch kurzfristige Forderungen und Verbindlichkeiten gehören. Das Gegenteil einer Auszahlung ist eine Einzahlung. Auszahlungen und Einzahlungen werden zum Cash-Flow verrechnet.

Abgrenzung

  • Eine Auszahlung muss keine Ausgabe sein. Die Überweisung einer ausstehenden Lieferantenrechnung vermindert das Bankkonto, nicht aber das Geldvermögen, da gleichzeitig die Verbindlichkeit erlischt.
  • Eine Auszahlung kann gleichzeitig eine Ausgabe sein, muss aber keinen Aufwand darstellen. Die Entnahme von Bargeld durch den Geschäftsinhaber vermindert den Zahlungsmittelbestand und das Geldvermögen, darf aber nicht als Aufwand gebucht werden (Privatentnahme). Im Bereich der Finanzierung wird eine Auszahlung, die sich gewinnmindernd auswirkt, als Erfolgsauszahlung bezeichnet.
  • Eine Auszahlung kann Ausgabe und Aufwand sein, aber nicht zu den Kosten zählen. Spenden an gemeinnützige Organisationen sind betriebsfremde Aufwendungen und somit keine Kosten.

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Betriebswirtschaftliche Auswertung

Die Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) basiert meist auf den Daten aus der Finanzbuchhaltung. Sie gibt dem Unternehmer während des laufenden Finanzjahres Auskunft über seine Kosten- und Erlössituation sowie über Vermögens- und Schuldverhältnisse. Sie dient oft als Entscheidungsgrundlage für den Unternehmer und den Fremdkapitalgeber.

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Anschaffungskosten

Die Anschaffungskosten (engl. cost of purchase) sind ein Begriff aus dem betriebswirtschaftlichen Rechnungswesen. Steuerlich und buchhalterisch ist der Begriff als Untergliederung des weiter gefassten Begriffs der Anschaffungs- und Herstellungskosten zu sehen. In diesem Rahmen werden die Herstellkosten den Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes weitgehend gleichgestellt, da der Unternehmer zwischen beiden Möglichkeiten der Erstehung eines Wirtschaftgutes “Eigenfertigung oder Fremdbezug“ frei wählen können soll. Anschaffungskosten werden, neben Herstellungskosten, auch als historische Kosten (engl. historical cost) bezeichnet. Sie stehen als solche im Gegensatz bspw. zu Zeitwerten oder Wiederbeschaffungswerten.

Im deutschen Handelsrecht sind Anschaffungskosten in § 255 Abs. 1 HGB geregelt

Es handelt sich dabei um die Nettokosten, die bei der Anschaffung einer Maschine, eines Fahrzeugs, einer Immobilie oder von Teilen der Betriebs- und Geschäftsausstattung anfallen. Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.

Zu den Anschaffungskosten zählen nicht nur der Netto-Kaufbetrag (ohne Umsatzsteuer), sondern auch so genannte Anschaffungsnebenkosten wie Frachtkosten, Zoll und Verpackungskosten sowie alle Aufwendungen, um den erworbenen Vermögensgegenstand in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, wobei diese Aufwendungen einzeln zurechenbar sein müssen.

  • Bei Maschinen und Anlagen sind auch Fundamentierungs- und Montagekosten Teil der Anschaffungskosten.
  • Bei Fahrzeugen gehören die Fahrzeugüberführung, die Kosten für die Zulassung, die Nummernschilder und etwaige Sondereinbauten zu den Anschaffungskosten.

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Erfolgsneutralität des Beschaffungsvorgangs

Sinn und Zweck der Zugangsbewertung mit Anschaffungskosten ist die Erfolgsneutralität des Beschaffungsvorgangs. Buchhalterisch stellt die Beschaffung eines Aktivums einen Aktivtausch dar (sofern der Lieferant sofort bezahlt wird) bzw. eine Bilanzverlängerung (bei Finanzierung durch Kreditaufnahme). Durch die Aktivierung sämtlicher Kosten der Anschaffung - aber nur dieser - wird eine entsprechende Abbildung des Sachverhalts sichergestellt.

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Anschaffungskosten einer Immobilie

Zu den Anschaffungskosten einer Immobilie gehören alle Aufwendungen, um die Immobilie zu erwerben und in einen nutzungsbereiten Zustand zu versetzen. Zu den Anschaffungskosten gehören neben dem Kaufpreis auch Nebenkosten wie Grunderwerbsteuer, Notar- und Grundbuchkosten, Maklerprovision, Erschließungskosten, sowie nach der Wertopfertheorie auch die Kosten eines evtl. notwendigen Abbruchs eines vorhandenen Gebäudes. Da die Absetzung für Abnutzung (AfA) nur von Anschaffungskosten eines Gebäudes möglich ist, sind der Kaufpreis und die Anschaffungsnebenkosten nach dem Verhältnis der Verkehrswerte auf den Grund und Boden und das Gebäude aufzuteilen. Die genaue Aufteilung der Kosten ergibt sich aus dem Artikel Herstellungskosten.

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Anschaffungskostenminderung

Etwaige Nachlässe wie Skonto, Rabatt oder aufgrund von Mängelrügen gewährte Preisnachlässe verringern die Anschaffungskosten. Dabei gilt der Grundsatz der Bedingung der direkten Zurechenbarkeit mit den entsprechenden Änderungen ("mutatis mutandis"). Boni sind in der Regel keine Anschaffungskosten, da sie meist nicht direkt zurechenbar sind.

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Nachträgliche Anschaffungskosten

Nachträgliche Anschaffungskosten liegen auch vor, wenn ein Wirtschaftsgut durch Instandhaltung, Umbau usw. dergestalt verändert wird, dass sich eine Erweiterung, eine wesentliche Verbesserung oder eine Änderung des Nutzungszweckes ergibt. Anschaffungsnahe Instandhaltungsaufwendungen bei Gebäuden stellen regelmäßig Anschaffungskosten dar. Ebenso zählt der Kaufpreis eines zum Abriss bestimmten Gebäudes regelmäßig zu den Anschaffungs- bzw. Herstellkosten des Gebäudes, das an Stelle dessen errichtet wird.

In der Finanzbuchhaltung ist die genaue Ermittlung der Anschaffungskosten die Basis für spätere Abschreibungen. Nach deutschem Handelsrecht sind nach dem Vorsichtsprinzip in der Bilanz ausschließlich die historischen Anschaffungskosten ansatzfähig. Andere Bewertungskonstrukte wie der angelsächsische Fair Value oder der steuerrechtliche Teilwert, die auf den so genannten beizulegenden Zeitwert abstellen, sind im deutschen Handelsrecht nicht vorgesehen.

Unter fortgeschriebenen Anschaffungskosten versteht man die historischen Anschaffungskosten, bereinigt um die kumulierten planmäßigen Ab- bzw. Zuschreibungen.

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Anschaffungskosten in der VGR

In der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung weist das Statistische Bundesamt das Anlagevermögen sowohl zu historischen Anschaffungskosten als auch zu Wiederbeschaffungskosten aus.

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Keine Anschaffungskosten

Finanzierungskosten (z. B. Zinsen), Folgekosten (z. B. Versicherung, Betanken eines Autos) sowie die abziehbare Vorsteuer gehören nicht zu den Anschaffungskosten.

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Aktiva

Die Aktiva zeigen die Verwendung der Finanzmittel auf und sind Bestandteil der Bilanz eines Wirtschaftssubjekts.

Die Aktiva werden üblicherweise auf der linken Seite einer Bilanz aufgezeigt. Ihr Gegenstück bilden die Passiva, die auf der rechten Seite der Bilanz ausgewiesen werden. Die Aktivaseite zeigt die Mittelverwendung auf, Passiva die Mittelherkunft.

Die Bezeichnung "Aktiva" als Ersatz für "Aktivseite" hat sich eingebürgert. Bilanzen, die mit diesem Begriff versehen sind, sind jedoch streng genommen widerrechtlich, da laut § 266 HGB, der die genaue Aufstellung und Nomenklatur der Bilanz festlegt, nur den Begriff Aktivseite kennt.

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Unterteilung der Aktiva

Die Aktiva unterteilt sich in der Regel in Anlagevermögen, Umlaufvermögen und die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten. Weitere Posten oder Unterteilungen sind möglich.

Anlagevermögen

Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen ( § 247 Abs. 2 HGB). Das Anlagevermögen beinhaltet somit die mittel- und langfristig gebundenen Mittel des Unternehmens. Hierzu gehören insbesondere die zur Produktion notwendige Infrastruktur wie Grund und Boden, Gebäude und Maschinen. Ebenfalls zum Anlagevermögen gerechnet werden Finanzanlagen mit dauerhaftem Charakter, beispielsweise mehrjährige Anleihen oder als Beteiligung oder Investition erworbene Anteile an anderen Unternehmen.

Weiterhin umfasst das Anlagevermögen auch immaterielle Vermögensgegenstände. Hierzu zählen entgeltlich erworbene Rechte wie Lizenzen und Patente, im Markt etablierte und angesehene Marken sowie spezielle Fähigkeiten des Unternehmens. So zählt in der Medienindustrie das immaterielle Vermögen zu den wichtigen Elementen der Bilanz, werden hier doch die zukünftig zu erwartenden Erträge aus Film- oder Musikrechten kapitalisiert und aufgeführt. Für immaterielle Vermögensgegenstände, die nicht entgeltlich erworben wurden, darf ein Aktivposten nicht angesetzt werden (Bilanzierungsverbot, § 248 Abs. 2 HGB).

Umlaufvermögen

Das Umlaufvermögen stellt dabei den Teil der wirtschaftlichen Rechte dar, den das Unternehmen zur kurzfristigen und wiederkehrenden Verwendung besitzt. Dazu zählen insbesondere die Bargeldbestände, Bankkonten sowie kurzfristig verfügbare Finanzanlagen. Daneben bilden auch für die Produktion notwendige Rohstoffe und Vorprodukte sowie kurzfristig verkaufbare Lagerbestände an Fertigprodukten Teile des Umlaufvermögens.

Rechnungsabgrenzungsposten

Als Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) sind auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen ( § 250 Abs. 1 HGB).(ARAP = aktiver Rechnungsabgrenzungsposten) Hierzu zählen z.B. im Voraus bezahlte Mieten. Stellt er hingegen einen Ertrag dar (Bsp. Mieteinnahmen) so ist der RAP auf der Passivseite auszuweisen. (PRAP = passiver Rechnungsabgrenzungsposten)

Weitere Posten

Unter bestimmten Umständen kann oder muss die Aktivseite um weitere Posten ergänzt werden. Neue Posten dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt wird. Gliederung und Bezeichnung bestimmter Posten der Bilanz sind zu ändern, wenn dies wegen Besonderheiten (der Kapitalgesellschaft) zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist ( § 265 Abs. 5 und 6 HGB).

Als sog. Bilanzierungshilfen sind z.B. Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs ( § 269 HGB) und aktive latente Steuern ( § 274 Abs. 2 HGB) auszuweisen. Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital sind auf der Aktivseite vor dem Anlagevermögen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen ( § 272 Abs. 1 HGB).

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Beurteilung der Aktiva

Bei der Beurteilung der Aktiva im Rahmen der Bilanzanalyse wird insbesondere das Verhältnis einzelner Aktivpositionen zu den entsprechenden Passivpositionen sowie das Verhältnis zu den Erträgen betrachtet.

Die Aktiva alleine geben wenig Aufschluss über die Solidität und Ertragsfähigkeit, da nur der Zusammenhang zwischen den vorhandenen Rechten und den Verpflichtungen Rückschlüsse auf die Zukunftsaussichten des Unternehmens zulässt. Insbesondere gilt als goldene Regel zur Beurteilung die Finanzierung des Anlagevermögens - hier wird vorausgesetzt, dass langfristige Investitionen nicht mit kurzfristigem Fremdkapital finanziert werden dürfen, da die Pflicht zur Rückzahlung des Fremdkapitals in diesem Fall vor einer erfolgreichen Nutzung der erworbenen Rechte erfolgen müsste.

Für die Beurteilung der Aktiva lassen sich ansonsten kaum allgemeine Grundsätze aufstellen, da die Aufteilung sich sehr stark zwischen Branchen und Größen der Unternehmen unterscheidet. Hier hilft einzig der Vergleich zwischen Unternehmen derselben Branche mit ähnlicher Größe.

Insbesondere die immateriellen Vermögensgegenstände müssen in jedem Fall detailliert betrachtet werden. Der bereits im Begriff enthaltene, nicht direkt messbare Wert dieses Vermögens lässt sich nur mit eindeutigen Regeln bilanzieren. Dabei sollen die Regeln klar formuliert, nachvollziehbar und im Zweifelsfall eher konservativ interpretiert sein.

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Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung

In den Vermögensbilanzen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung setzen sich die Aktiva aus den Vermögensgütern und den Forderungen zusammen.

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Absetzung für Abnutzung

Als Absetzung für Abnutzungen (kurz AfA; handelsrechtlich Abschreibungen) wird die steuerrechtlich zu ermittelnde Wertminderung von Anlagevermögen bezeichnet.

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Allgemeines

Wird ein abnutzbares Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einkünften eingesetzt, sind die Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten des Wirtschaftsguts dem Grunde nach Betriebsausgaben oder Werbungskosten. "Abgesetzt" werden kann jedes Jahr jedoch nur der Teil der Kosten, der sich bei einer Verteilung auf die Nutzungsdauer als Jahresbetrag ergibt. Die Wertminderung verringert als Betriebsausgabe das zu versteuernde Einkommen.

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Abgrenzung

Die Absetzung für Abnutzung wird geprägt durch das Einkommensteuergesetz, das diesen Begriff synonym zur Abschreibung verwendet, die in der Betriebswirtschaft gebräuchlich ist. Während allerdings betriebswirtschaftlich jede Wertminderung als Abschreibung bezeichnet wird, unterscheidet das Steuerrecht die folgenden Varianten:

  • die handelsrechtlich planmäßig angesetzte Abschreibung wird Absetzung für Abnutzung genannt
  • die außerplanmäßigen handelsrechtlichen Abschreibungen auf das Anlagevermögen entsprechen der steuerlichen Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA)
  • die außerplanmäßigen handelsrechtlichen Abschreibungen auf das Umlaufvermögen entsprechen der steuerlichen Teilwertabschreibung
  • die Sammelabschreibung nach § 6 Abs.2a EStG (seit 2008).

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Arten der Absetzung für Abnutzung

Die Absetzung für Abnutzung richtet sich nach zwei Faktoren:

  • Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der
  • betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer

Aus diesen Variablen ist nach den folgenden gesetzlich möglichen Varianten die Absetzung zu ermitteln:

AfA in gleichen Jahresbeträgen (lineare Abschreibung)

Die Grundregel sieht die Absetzung in konstant hohen Jahresbeträgen (lineare Abschreibung) vor. Die Anschaffungskosten des abzuschreibenden Wirtschaftsgutes (WG) werden dabei gleichmäßig auf die Jahre der Nutzungsdauer aufgeteilt. Damit wird jedes Jahr der gleiche Betrag abgeschrieben. Zu unterscheiden ist dabei der Abschreibungssatz (jährlicher Abschreibungsprozentsatz, der sich aus der Rechnung 100 Prozent : Nutzungsjahre ergibt) und der Abschreibungsbetrag (Anschaffungswert : Nutzungsdauer), wobei die Nutzungsdauer gesetzlich vorgeschrieben ist.

AfA in fallenden Jahresbeträgen (degressive Abschreibung)

Die steuerrechtlich einzig zulässige Ausnahme bei der Berechnung mehrjähriger Absetzungsbeträge ist die geometrisch-degressive Absetzung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in einem besonderen Verzeichnis geführt werden.

Eine Ausnahme bildet die Abschreibung von Mietwohngebäuden; hier besteht die Möglichkeit der degressiven Abschreibung, wenn in Herstellungsfällen der Bauantrag vor dem 1. Januar 2006 gestellt worden ist oder in Anschaffungsfällen der Notarvertrag rechtswirksam vor dem 1. Januar 2006 abgeschlossen worden ist.

Für Neufälle ab dem 1. Januar 2006 kommt nur noch die Inanspruchnahme der linearen Gebäudeabschreibung (derzeit 2 %) der Anschaffungs-/Herstellungskosten in Betracht gem. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG.

Bei der degressiven AfA wird ein fester Prozentsatz in jedem Jahr erneut vom Buchwert des Vorjahres abgezogen. Dabei darf der Prozentsatz höchstens das 2-fache des bei der linearen AfA anzuwendenden Abschreibungssatzes (= 100/Jahre der Nutzung) betragen und 20 % nicht übersteigen. Als konjunkturpolitische Maßnahme hat der Gesetzgeber für Anschaffungen im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2007 eine degressive Abschreibung mit dem dreifachen linearen Satz, höchstens 30 % zugelassen.

Bei einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 1 bis 10 Jahren ist der Höchstsatz der degressiven AfA für Investitionen zwischen dem 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2007 somit 30 %. Dies zeigt, dass die degressive AfA bei Wirtschaftsgütern mit verhältnismäßig kurzer Nutzungsdauer, bis zu 5 Jahren, kaum Vorteile gegenüber der linearen AfA bietet. Erheblich günstiger wirkt sich dagegen die degressive AfA bei einer längeren Nutzungsdauer aus.

Bei dieser Methode ist das WG am Ende der geplanten Nutzungsdauer nicht vollständig abgeschrieben. Um dies zu verhindern, ist es steuer- und handelsrechtlich erlaubt, von der geometrisch-degressiven Abschreibung zur linearen Abschreibung zu wechseln. Dies ist der einzig erlaubte Wechsel bei Abschreibungen. Der Wechsel von der degressiven zur linearen AfA empfiehlt sich zweckmäßigerweise dann, wenn die degressiven Abschreibungsbeträge kleiner sind als die entsprechenden linearen Abschreibungsbeträge. Dieser Wechsel liegt bei Gütern mit einer Abschreibungsdauer von 10 Jahren meist ungefähr bei der Hälfte der gesamten Nutzungsdauer, weswegen als Faustregel der Wechsel oft nach der halben, laut AfA-Tabelle angegebenen, Gesamtnutzungsdauer erfolgt. Es sollte im Einzelfall entschieden werden, wann dieser Wechsel sinnvoll ist.

Zum 01. Januar 2008 wurde die degressive AfA für neu angeschaffte Güter abgeschafft ( § 7 Abs.2, § 52 Abs.21a EStG).

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Beginn und Ende der AfA

Nach dem deutschen Einkommensteuergesetz ist ab dem Kalendermonat der Anschaffung oder Herstellung abzuschreiben ( § 7 Abs.1 S.4 EStG). Für jeden angefangenen Monat ist 1/12 der Jahres-AfA anzusetzen (z. B. bei Anschaffung am 20. September 4/12: Sep/Okt/Nov/Dez). Das Ende des Abschreibungszeitraums ergibt sich aus der AfA-Tabelle, in der seitens der Finanzverwaltung die Nutzungsdauer vorgegeben wird. Wenn das Wirtschaftsgut vorzeitig, beispielsweise durch Verkauf, und innerhalb eines Geschäftsjahres ausscheidet, ist für jeden vollen Monat 1/12 der Jahres-AfA anzusetzen.

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AfA für Gebrauchtgüter

Prinzipiell sind gebrauchte Güter über die Restnutzungsdauer abzuschreiben. Übersteigen die Anschaffungskosten eines selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgutes 150 € (bis 31. Dezember 2007: 410 €) nicht, können sie auch als Geringwertiges Wirtschaftsgut behandelt werden.

Eine umfangreiche Rechtsprechung hat sich im Bereich gebrauchter Kraftfahrzeuge gebildet:

Für diese ist die Restnutzdauer zu schätzen. Dabei muss Alter, Zustand und Art der voraussichtlichen Nutzung des Fahrzeugs berücksichtigt werden (BMF-Schreiben vom 28. Mai 1993, BStBl. 1993 I S. 483 Tz. 2). Bei bis zu 3 Jahre alten Fahrzeugen kann die "gewöhnliche" Restnutzungsdauer angenommen werden (6 Jahre nach AfA-Tabelle - Fahrzeugalter). Selbst wenn das Fahrzeug älter als 6 Jahre ist, wird man ohne besonderen Nachweis einer hohen Kilometerleistung eine Restnutzungsdauer von 2-3 Jahren annehmen.

Umgekehrt kann man aber auch länger abschreiben. Nach einem BFH-Beschluss vom 17. April 2001 (BFH/NV 2001 S. 1255) kann sich unter Berücksichtigung der Kilometerleistung beim Alteigentümer eine Gesamtnutzungsdauer von mehr als 8 Jahren ergeben. Die Gesamtkilometerleistung eines KFZ wurde mit 160.000 km festgestellt (BFH-Urteil vom 26. Juli 1991 (VI R 82/89) BStBl. 1992 II S. 1000).

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Beispiele

zur linearen AfA

Der selbständige Softwareentwickler St. kauft im Januar 05 eine neue Computeranlage für sein Unternehmen. Anschaffungskosten ohne Mehrwertsteuer 2.700 €. Nutzungsdauer der Computeranlage 3 Jahre, ergibt einen Abschreibungssatz von 33 1/3 %. Der Jahresbetrag der Abschreibung beträgt demgemäß 900 €.
St. kann folgende Absetzung für Abnutzung vornehmen:
 

Anschaffungskosten:            2.700 €
AfA im Jahr 2005: 900 € = 33 1/3 % von 2.700 €
Restwert am 31. Dezember 2005: 1.800 €
AfA im Jahr 2006: 900 € = 33 1/3 % von 2.700 €
Restwert am 31. Dezember 2006: 900 €
[AfA im Jahr 2007: 899 € = 33 1/3 % von 2.700 €]
[Restwert am 31. Dezember 2007: 1 € (Erinnerungswert, s. u.)]

Den Erinnerungswert gibt es nicht mehr! Somit ist die Abschreibung am 31. Dezember 2007 900 € = 33 1/3 % von 2.700 €

Kauft St. die Computeranlage erst im Oktober 05 sieht die Entwicklung so aus:
 

Anschaffungskosten:             2.700 €
AfA im Jahr 2005 3/12 von 900: 225 € = AfA nur für 3 Monate
Restwert am 31. Dezember 2005: 2.475 €
AfA im Jahr 2006: 900 €
Restwert am 31. Dezember 2006: 1.575 €
AfA im Jahr 2007: 900 €
Restwert am 31. Dezember 2007: 675 €
AfA im Jahr 2008: 675 €
Restwert am 31. Dezember 2008: 0 €

Früher wurde 1 Währungseinheit (WE) als Erinnerungswert geführt. Dadurch löste der spätere Abgang eines Wirtschaftsgutes (WG) eine Bewegung aus. Irgendwann wurden jedoch im Anlagespiegel die Anschaffungskosten mit aufgenommen. Dadurch ist der Erinnerungswert nicht mehr erforderlich. So lange das WG noch vorhanden ist, sind die entsprechenden Anschaffungskosten im Anlagespiegel enthalten. Fällt das WG weg, so wird im Anlagespiegel die AHK als Abgang ausgewiesen. Dadurch ist auch bei einem Buchwert von 0 WE der Abgang ersichtlich.

zur degressiven Abschreibung

Der Unternehmer St. schafft im Januar 2006 für sein Büro einen Schreibtisch an. Anschaffungskosten 1.800 €. Nutzungsdauer 10 Jahre. Abschreibungssatz demgemäß 10 %. St. nimmt in diesem Fall die degressive Abschreibung in Anspruch. Bei der degressiven Abschreibung wird der Abschreibungssatz jeweils auf den Restwert angewendet. Der Abschreibungssatz darf in diesem Fall dreifach so hoch sein wie bei der linearen Abschreibung (s. o.), allerdings nicht höher als 30 %. Für nach dem 31.Dezember 2007 angeschaffte Wirtschaftsgüter ist eine degressive Abschreibung nicht mehr zulässig.
 

Anschaffungskosten:            1.800,00 €
AfA im Jahr 2006:                540,00 € = 30 % von  1.800,00 €
Restwert am 31. Dezember 2006: 1.260,00 €
AfA im Jahr 2007:                378,00 € = 30 % von  1.260,00 €
Restwert am 31. Dezember 2007: 882,00 €
AfA im Jahr 2008:                264,60 € = 30 % von    882,00 €
Restwert am 31. Dezember 2008: 617,40 €
AfA im Jahr 2009:                185,22 € = 30 % von    617,40 € 
Restwert am 31. Dezember 2009: 432,18 €
AfA im Jahr 2010:                129,65 € = 30 % von    432,18 €
Restwert am 31. Dezember 2010: 302,53 €
AfA im Jahr 2011:                 90,76 € = 30 % von    302,53 €
Restwert am 31. Dezember 2011: 211,77 €
AfA im Jahr 2012:                 63,53 € = 30 % von    211,77 €
Restwert am 31. Dezember 2012: 148,24 €

Da bei der degressiven Abschreibung nie voll abgeschrieben werden kann, ist es gestattet zur linearen Abschreibung zu wechseln und von da an jedes Jahr den gleichen Betrag vom Restwert zum Zeitpunkt des Wechsels abzuschreiben

Jetzt ist ein Wechsel zur linearen AfA angebracht. D.H. Restbuchwert durch Restlaufzeit

   148,24 €  :  3 Jahre   =  49,413 € pro Jahr

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Weitere Sonderregelungen

  • geringwertiges Wirtschaftsgut
  • Sonderabschreibung
  • Ansparabschreibung
  • Teilwertabschreibung
  • außerordentliche Abschreibung
  • Staffelabschreibung

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Betriebswirtschaftliche Abschreibung

Im internen Rechnungswesen, der Kostenrechnung und Controlling wird die Abschreibung genannte Wertminderung verursachungsgerecht verrechnet. Hier können sich entscheidende Unterschiede zu der steuergesetzlich vorgegebenen AfA ergeben.

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Abrechnung

Eine Abrechnung ist eine abschließende Rechnung. Der Sachverhalt, der abzurechnen ist, soll danach für alle Beteiligten in vollem Umfang erledigt sein.

Umgangssprachlich hat sich die Abrechnung in vielen Angelegenheiten des täglichen Lebens etabliert. Häufig wird die Abrechnung auch als Synonym für die Verrechnung verwendet. Hierbei wird abgerechnet, indem eine Forderung oder Rechnung mit einer Gegenforderung verglichen wird; die Summe aller Forderungen vermindert um die Summe aller Gegenforderungen ergeben den Anspruch. Mit dieser Abrechnung werden alle hinzugezogenen (verrechneten) Forderungen hinfällig, sie gelten als erledigt.

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Regelmäßige Abrechnungen

Eine besondere Form der Abrechnung ist die Lohnabrechnung. Hierbei wird von der im Kalendermonat geleisteten Arbeit aus unselbstständiger Beschäftigung der zustehende Lohn ermittelt. Analog dazu findet regelmäßig eine Gehaltsabrechnung für Angestellte statt, aus der die Vergütung ersichtlich wird. In beiden Fällen erwirbt der Beschäftigte durch seine Leistung einen Rechtsanspruch auf Abrechnung.

Weiterer regelmäßiger Gebrauch findet sich in zahlreichen Handels- und Lieferbeziehungen, wo der Lieferant wöchentlich oder monatlich seine Leistungen gegenüber dem Kunden abrechnet, manchmal ermächtigt, sich ergebende Forderungen direkt einzuziehen.

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